Transporte von gefährdeten Tieren und Pflanzen

Alle Transporte von gefährdeten Tieren und Pflanzen bzw. ihren Produkten müssen, bevor sie ein Land verlassen oder eingeführt werden dürfen, ein System von Genehmigungen und Bescheinigungen passieren.

Der Handel mit Staaten, die Nichtvertragspartei sind (derzeit zum Beispiel Nordkorea und Turkmenistan), unterliegt grundsätzlich denselben Beschränkungen wie der Handel zwischen Vertragsparteien. Es können aber statt der vorgeschriebenen Genehmigungen (das Dokument für einen Handel zwischen einem Land der EU und nicht-EU-Land) oder Bescheinigungen (Handel innerhalb der EU) vergleichbare Dokumente akzeptiert werden, wenn sie den Erfordernissen des Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen entsprechen.

In jedem Mitgliedsstaat gibt es eine Vollzugsbehörde (auch Verwaltungsbehörde genannt), welche als verantwortliches Koordinationsorgan nationale Gesetze und Verordnungen entwickelt, und die Genehmigungen oder Bescheinigungen erteilt. Gemäß den Vorschriften der Konvention werden der Vollzugsbehörde vorgelegte Anträge für Ein-, Aus- oder Wiederausfuhrgenehmigungen und Bescheinigungen einer designierten wissenschaftlichen Behörde unterbreitet. Das Urteil der wissenschaftlichen Behörde entscheidet, ob einem Antrag zur Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr stattgegeben werden kann oder nicht.