Verordnungen

ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017

Mit der Änderung der Arbeitnehmerschutzverordnung (AVO)-Verkehr wird der Geltungsbereich auf Seilbahnen ausgedehnt. Die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes ist vorerst im Sicherheitsbericht zu überprüfen und vor Erteilung der Betriebsbewilligung nachzuweisen.

ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (→ RIS)

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006)

In dieser Verordnung ist taxativ aufgezählt, welche Maßnahmen genehmigungsfrei sind und unter welcher Leitung (Betriebsleiter oder eine Person gemäß § 20 SeilbG 2003) genehmigungsfreie Bauvorhaben ausgeführt werden können.

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (→ RIS)

Meldungen von Unfällen und Störungen (Melde-VO Seilb 2006)

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) fällt.

Melde-VO Seilb 2006 (→ RIS)

Schleppliftverordnung 2004

Sie enthält die gesetzlichen Grundlagen für den Bau und den Betrieb von Schleppliften und gilt für alle Schleppliftanlagen, auch wenn sie von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.

Schleppliftverordnung (→ RIS)

Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV)

In dieser Verordnung werden nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes festgelegt.

SeilBEV (→ RIS)

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Überprüfung von Seilbahnen in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht. Sie gelten nicht für die Belange des Arbeitnehmerschutzes und für die der Behörde zustehenden sonstigen Aufsichtsbefugnisse. Die Verpflichtungen der Betreiber gemäß den Bestimmungen der Betriebs- und Wartungsvorschriften werden von dieser Verordung nicht berührt.

Seilbahnüberprüfungsverordnung (→RIS)

Wiederaufstellen einer Seilbahn (VWaSeilb 2009)

Das Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einen neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der seilbahnspezifischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiterverwendet wird [Rechtsgrundlage: Seilbahngesetz 2003, § 12c].

Das gilt für Seilbahnen, die auf einem neuen Standort in Österreich wieder aufgestellt werden und zuvor

  • in Österreich vor dem 3. Mai 2005 entweder schon in Betrieb waren oder mit der genehmigten Errichtung bereits begonnen wurde,
  • in einem Land der Europäischen Union vor Inkrafttreten der Richtlinie 2000/9/EG (3. Mai 2000) in Betrieb waren.

Wiederaufstellen von Seilbahnen (→ RIS)