Meldung einer Stilllegung
Für die Meldung von Stilllegungen gemäß § 27a EZG 2011 ist das in diesem Bereich zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
Gemäß § 27a Absatz 1 Emissionszertifikategesetz 2011 (RIS) gelten Anlagen als stillgelegt, wenn die in Anhang 3 des Emissionszertifikategesetzes 2011 festgelegten Schwellenwerte unterschritten werden, oder die Anlage nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht mehr aufgenommen werden kann.
Formular für Stilllegungen 4. Periode (Excel, 5 MB)
Update 2024
Mit Annahme der Revision der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 (FAR-VO) (EUR-Lex) i. d. g. F. wurden ab der Berichterstattung über das Jahr 2024 (Vorlage des Berichtes für die jährliche Aktivitätsrate bis 31. März 2025) die Vorgaben für Stilllegungen geändert. Artikel 26 Absatz 2 besagt, dass für eine stillgelegte Anlage, für das restliche Kalenderjahr, das auf den Tag der Stilllegung folgt, keine Zuteilung von Emissionszertifikaten mehr vorzusehen ist.
Diese Änderung wurde im gegenständlichen Update vorgenommen. Im Moment ist das Formular nur in Englisch verfügbar.
Hinweis
Eine Stilllegung ist unverzüglich, jedoch spätestens bis Ende des betreffenden Jahres an die E-Mail-Adresse ezg@bmk.gv.at zu melden.