Drei Säulen der Aarhus-Konvention

Die Aarhus-Konvention ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Sie ist ein Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Sie wurde am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus im Rahmen der vierten Pan-Europäischen Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ angenommen.

Die Aarhus-Konvention trat am 30. Oktober 2001 in Kraft und zählt derzeit (Stand: Juni 2020) 47 Vertragsparteien, darunter die Europäische Union (EU) und alle EU-Mitgliedstaaten. Österreich hat die Aarhus-Konvention im Jahr 2005 ratifiziert.

Das erste Vertragsstaatentreffen fand Ende Oktober 2002 in Lucca/Italien statt; das zweite im Mai 2005 in Almaty/Kasachstan; das dritte im Juni 2008 in Riga/Lettland; das vierte Vertragsstaatentreffen fand Ende Juni/Anfang Juli 2011 in Chisinau/Moldawien statt, Das fünfte Vertragsstaatentreffen fand Ende Juni/Anfang Juli 2014 in Maastricht/Niederlande statt. (siehe dazu die gesonderten Einträge). Das jüngste und sechste Vertragsstaatentreffen fand Anfang September 2017 in Bundva/Montenegro statt.

Hinweis

Die drei Säulen der Aarhus-Konvention:

  1. Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt
  2. Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltbezogenen Entscheidungen
  3. Zugang zu Gerichten bzw. Tribunalen in Umweltangelegenheiten

Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt

Die Öffentlichkeit soll das Recht haben – unabhängig vom Nachweis eines besonderen Interesses – Zugang zu Informationen über den Zustand der Umwelt, der Gesundheit und sonstige Einflussfaktoren auf die Umwelt zu erhalten. Daher regelt die erste Säule den Zugang zu Umweltinformationen.

Dieser Anspruch besteht nicht nur gegenüber den Verwaltungsbehörden, sondern u.U. ebenso gegenüber Privaten, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen und unter den weitgefassten Behördenbegriff der Aarhus-Konvention fallen würden. Behörden sollen beantragte Informationen innerhalb von 1 Monat übermitteln, wobei eine Verlängerung dieser Frist um ein weiteres Monat im Falle komplexer Anträge zulässig ist.

Der Antrag auf Umweltinformationen darf nur unter bestimmten Gründen abgelehnt werden, beispielsweise, wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wird oder wenn die Behörde über die beantragten Informationen nicht verfügt. Weitere Ablehnungsgründe bestehen, wenn die Bekanntgabe der Informationen z.B. negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden, auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder auf die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten hat.

Die Konvention sieht auch eine verstärkte aktive Verbreitung von Umweltinformationen an die Öffentlichkeit vor. Zu achten ist dabei auf Transparenz und insbesondere darauf, dass die Informationen auch effektiv zugänglich sind. Als praktische Vorkehrungen nennt die Konvention beispielsweise das Führen von öffentlich zugänglichen Listen oder Datensammlungen und den gebührenfreien Zugang hierzu. Die Behörden sollen die Umweltinformationen zunehmend auf elektronischen Datenbanken zur Verfügung stellen. Die Ablehnung des Zugangs auf Umweltinformationen kann im Wege eines Überprüfungsverfahrens angefochten werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltbezogenen Entscheidungen

Die Konvention legt hierbei in Artikel 6 (Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten) die Mechanismen der Öffentlichkeitsbeteiligung fest, vor allem in Hinblick auf den Zeitpunkt, die Form und den Umfang der Mitwirkung der Öffentlichkeit. Daher regelt die zweite Säule im Wesentlichen die Beteiligung der Öffentlichkeit bei bestimmten Entscheidungsverfahren, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
 
Sie listet in einem eigenen Anhang die Tätigkeiten auf, die jedenfalls der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen (z.B. Großprojekte wie Industrieanlagen, Flughäfen, Dämme, Abfallbehandlungsanlagen, Nuklearanlagen, Straßenbau). Darüber hinaus ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit auch bei sonstigen Tätigkeiten vorgesehen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können - die nähere Ausgestaltung dieser Bestimmung obliegt allerdings den einzelnen Vertragsstaaten.

Die „betroffene Öffentlichkeit“ ist in "sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise" frühzeitig zu informieren, wobei die Information einen gewissen Mindestinhalt über das anstehende Entscheidungsverfahren zu enthalten hat. Ein angemessener zeitlicher Rahmen ist vorzusehen und eine frühzeitige Mitwirkung der Öffentlichkeit sicherzustellen. Die Konvention gibt weiters vor, dass die zuständigen Behörden der Öffentlichkeit Zugang zu allen Informationen, die von Relevanz für das Entscheidungsverfahren sind, zu gewähren haben. Gleichzeitig räumt sie der Öffentlichkeit die Möglichkeit ein, zu den geplanten Tätigkeiten Stellungnahmen, Analysen und dergleichen vorzulegen. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ist von den Behörden angemessen zu berücksichtigen, über das Ergebnis der Entscheidung ist die Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren. Bei Verfahren zur Aktualisierung bestehender Genehmigungen legt die Konvention fest, dass die genannten Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung sinngemäß und angemessen anzuwenden sind.

Vertragsparteien sollen im Rahmen ihres nationalen Rechtssystems – „soweit machbar und angemessen“ – die genannten Bestimmungen auch auf Entscheidungen über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt anwenden.

In Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit an Verfahren zur Erstellung umweltbezogener Pläne, Programme und Politiken (Artikel 7) legt die Aarhus-Konvention fest, dass die Öffentlichkeit auf faire und transparente Weise an der Vorbereitung von umweltbezogenen Plänen und Programmen zu beteiligen ist und der Öffentlichkeit die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Der zeitliche Rahmen ist hierbei so auszuwählen, dass Beteiligung in einem frühen Stadium des Verfahrens, in dem noch alle Optionen offen sind, möglich ist.

Schließlich sieht die Aarhus-Konvention im Rahmen der zweite Säule vor, dass Vertragsparteien sich bemühen sollten, eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung von rechtsverbindlichen Bestimmungen (zum Beispiel Verordnungen), die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu fördern (Artikel 8).

Zugang zu Gerichten bzw. Tribunalen in Umweltangelegenheiten

Die Konvention bestimmt hierbei in Bezug auf die erste Säule „Zugang zu Umweltinformationen“, dass jede Person bei Ablehnung oder ungenügender Beantwortung eines Antrags auf Umweltinformation Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben soll. Dieses Verfahren muss vor Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle durchgeführt werden. (Artikel 9 Absatz 1)

In Bezug auf die zweite Säule „Beteiligung der Öffentlichkeit an Verfahren zur Erstellung umweltbezogener Pläne, Programme und Politiken“ legt die Konvention fest, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stellte haben sollen, wenn sie die materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von umweltbezogenen Vorhabensgenehmigungen im Sinne des Artikels 6 anfechten wollen. Die Konvention räumt diesen Rechtsanspruch jenen ein, die entweder ein "ausreichendes Interesse“ haben oder aber alternativ eine „Rechtsverletzung“ geltend machen, sofern das nationale Verwaltungsverfahrensrecht dies als Voraussetzung verlangt. Die nähere Ausgestaltung von „ausreichendem Interesse“ und „Rechtsverletzung“ ist dem innerstaatlichem Recht vorbehalten. Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich für den Umweltschutz einsetzen und die nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, wird von der Aarhus-Konvention ein „ausreichendes Interesse“ zuerkannt (Artikel 9 Absatz 2).

Als dritte Komponente legt die Aarhus-Konvention im Regelungsbereich der dritten Säule fest, dass „Mitglieder der Öffentlichkeit“, sofern sie etwaige innerstaatlichen Kriterien erfüllen, Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben sollen, um den Verstoß gegen nationales Umweltrecht durch Privatpersonen oder Behörden anzufechten (Artikel 9 Absatz 3). Diese Möglichkeit soll zusätzlich und unbeschadet der bereits angeführten Möglichkeiten in Bezug auf die erste und zweite Säule der Konvention, sozusagen ergänzend, greifen.

Aarhus deutscher Konventionstext (PDF, 292 KB)