StVO-Novelle: Neue Verkehrsregeln stärken aktive Mobilität

Der 1. Oktober 2022 markiert einen Meilenstein auf Österreichs Straßen. Die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterstützt den Trend zur aktiven Mobilität – Fußgänger:innen,  Radfahrer:innen und Kinder profitieren besonders.

Nach umfangreicher fachlicher Vorbereitung, ausführlichem Austausch mit Interessenvertretungen und erfolgreichen politischen Verhandlungen war der Weg für die 33. StVO-Novelle endlich frei. Mit erstem Oktober 2022 treten wichtige Neuerungen der Verkehrsregeln in Kraft, die viele Verbesserungen bringen – zum Beispiel den seitlichen Mindestüberholabstand gegenüber überholten Radfahrenden betreffend. Auch neue Verkehrszeichen werden eingeführt.

„Radfahrer:innen und Fußgänger:innen bekommen endlich einen höheren Stellenwert. Und wir verringern dabei auch Barrieren für Menschen, die im Rollstuhl, mit Rollator oder einem Kinderwagen unterwegs sind. Das garantiert mehr Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden und bringt ein Mehr an Lebensqualität und Klimaschutz“, sagt Klimaschutzministerin Leonore Gewessler.

Die wichtigsten Neuerungen für Radfahrer:innen

Rechtsabbiegen eines Radfahrers oder einer Radfahrerin
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Neue Verkehrszeichen: der Grünpfeil für das Rad

Wo die Behörden dieses Schild anbringen, dürfen Radler:innen künftig auch bei Rot rechts abbiegen. An sogenannten „T-Kreuzungen“ kann auch das Geradeausfahren bei Rot ermöglicht werden. Voraussetzung bei beidem ist, dass davor angehalten und sichergestellt wird, dass das Abbiegen bzw. Weiterfahren ohne Gefahr, vor allem für Fußgänger:innen, möglich ist. Weitere neue Verkehrszeichen betreffen beispielsweise Wegweisungen, Sackgassen ausgenommen Radfahrende und mehr.

Überholabstand von mindestens 2 Metern im Freiland bzw. 1,5 Metern im Ortsgebiet beim Überholen von Rad- und Scooterfahrer:innen vor.
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Seitlicher Mindestüberholabstand beim Überholen

Autos müssen beim Überholen von Fahrrädern künftig einen festgelegten Abstand einhalten. An die Stelle einer ungenauen Faustregel treten ab 30 km/h erstmals exakte und verpflichtende Mindestabstände: innerorts 1,5 Meter und außerorts 2 Meter.

Eine erwachsene Person und ein Kind nebeneinander am Rad auf der Straße
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Schützendes Fahren neben Kindern auf dem Fahrrad 

Wenn ein Kind am Rad begleitet wird, darf künftig immer nebeneinander gefahren werden, außer auf Schienenstraßen. Auch in Tempo-30-Straßen wird das Fahren von einer:m Radfahrer:in mit einem einspurigen Fahrrad neben einer:m Radfahrer:in jetzt möglich. Dies gilt nicht auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung. Allerdings muss vor allem darauf geachtet werden, dass niemand gefährdet oder am Überholen gehindert wird.

Sicher unterwegs auf Österreichs Straßen

Straßenbahn steht in der Haltestelle. Eine Person wartet am Gehsteig. Ein Auto bleibt vor Straßenbahn stehen.
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Kein rechts Vorbeifahren an Bim in Haltestelle

Oft liegt zwischen Straßenbahnschienen und Gehsteig noch Fahrbahn. Künftig müssen Fahrzeuge ausnahmslos stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen, und dürfen erst weiterfahren, wenn niemand mehr zu Bim oder Bus läuft und die Türen wieder geschlossen sind. 

LKWs fahren beim Rechtsabbiegen im Ortsgebiet maximal Schrittgeschwindigkeit
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Rechts abbiegen für LKW nur in Schrittgeschwindigkeit

Beim Abbiegen kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen, weil Fußgänger:innen von abbiegenden LKW-Fahrer:innen übersehen werden. Deshalb müssen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen künftig überall im Ortsgebiet beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wo mit querendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

ein überlanges Fahrzeug nimmt beim Parken Platz vom Gehsteig ein
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Der Gehsteig gehört Zufußgehenden

Fußgänger:innen haben am Gehsteig – wie bereits in der Stammfassung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 1960 festgelegt wurde – immer „Vorrang“, bei Garageneinfahrten oder Parkplatzausfahrten dürfen sich Autos nicht „vordrängeln“ und dabei Fußgänger:innen gefährden. Auch Radfahrer:innen dürfen Gehsteige und Gehwege nicht befahren, es ist nur das Queren unter Rücksichtnahme auf Fußgänger:innen erlaubt. Autos, die über den Gehsteigrand hineinragen, lassen oft kaum noch Platz für Fußgänger:innen und Rollstuhlfahrer:innen. Dieses Hineinragen wird jetzt verboten.

eine kleine bauliche Einrichtung befindet sich vor einem Haus am Gehsteig
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Für Radwege gilt dieses Verbot absolut, bei Gehsteigen ist das Hineinragen in geringfügigem Ausmaß und für kurze Ladetätigkeiten möglich – aber nur, wenn eine Mindestbreite von 1,5 Metern freibleibt. 

Keine Poser-Runden, kein Motor Laufenlassen

Mit Kraftfahrzeugen ist es verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Klimafreundlich und sicher

Zusammengefasst bekommen Radfahren und Zufußgehen als grundlegende und klimafreundliche Mobilitätsformen mit dieser Novelle der Straßenverkehrsordnung einen höheren Stellenwert. Ganz egal ob am Rad oder zu Fuß, wir alle bekommen mehr Platz um sicher unterwegs zu sein. Zugleich werden Barrieren für Menschen verringert, die im Rollstuhl, mit Rollator oder mit einem Kinderwagen unterwegs sind.