Biokraftstoffe und Nachhaltigkeit

Alle Biokraftstoffe, die auf die Substitutionsziele angerechnet werden sollen, müssen den festgelegten Nachhaltigkeitskriterien entsprechen.

Entsprechend der österreichischen Kraftstoffverordnung müssen alle jene Biokraftstoffe, die auf die Substitutionsziele angerechnet werden sollen, den in der Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitskriterien entsprechen. Diese Nachhaltigkeitsanforderungen gelten für alle Biokraftstoffe (zum Beispiel Biodiesel, Bioethanol, Pflanzenöl und Biogas) und flüssige Biobrennstoffe.

Kriterien

Die wichtigsten Nachhaltigkeitskriterien sind:

  • Die verpflichtende Mindesteinsparung an Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffe gegenüber fossilen Kraftstoffen der Treibhausgasemissionen für Inverkehrbringer von fossilen Kraftstoffen von derzeit 35 Prozent, ab 2017 von 50 Prozent und ab 2018 Neuanlagen 60 Prozent.
  • Rohstoffe für Biokraftstoffe dürfen nicht auf Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt oder auf Flächen mit hohem Kohlenstoffgehalt angebaut werden.
  • Es dürfen Rohstoffe nur auf jenen Flächen angebaut werden, die bereits am 1. Jänner 2008 landwirtschaftlich genutzt wurden.

Die Anforderungen an die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Rohstoffe ist in der Verordnung Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe festgelegt. Operativ wird das System zum Nachweis der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Rohstoffen durch die AgrarMarkt Austria (AMA) betreut.

Nach der Kraftstoffverordnung können Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung der Substitutionsverpflichtungen angerechnet werden, wenn die Anforderungen der Nachhaltigkeit erfüllt sind und ein entsprechender Nachhaltigkeitsnachweis vorliegt. Der Nachweis der Nachhaltigkeit wird in Österreich über das elektronische System "elNa" abgewickelt, das operativ von der Umweltbundesamt GmbH betreut wird.

Für die Nachweisführung ist eine verpflichtende Registrierung von Unternehmen, die im Bereich fossiler und biogener Kraftstoffe tätig sind, notwendig.

Wer muss sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren und die Nachhaltigkeit nachweisen?

Substitutionsverpflichtet im Sinne des § 2 Ziffer 10 der Kraftstoffverordnung 2012 und damit registrierungspflichtig ist der sogenannte Steuerschuldner nach Mineralölsteuergesetz (MinStG). Dazu zählen folgende Betriebe bezeihungsweise Personen: Herstellungsbetrieb, Lagerbetrieb, registrierter Empfänger, Versandhändler oder Bezieher zu gewerblichen Zwecken. Für jedes Unternehmen ist nur eine Registrierung erforderlich.

Detaillierte Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Website des Umweltbundesamts.

Weiterführende Informationen und Fragen zur Registrierung und zu eLNa

Die Umweltbundesamt GmbH stellt umfassende Informationen zu diesem Themenkomplex auf seiner Website bereit.

elNa Helpdesk via Telefon: 01 31304 4224 oder E-Mail im Umweltbundesamt.