Elektroaltgeräteverordnung

Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten, BGBl. II Nr. 121/2005, ist mit 30. April 2005, die Bestimmungen über die Rücknahmeverpflichtung und die Verpflichtung zur Finanzierung durch die Hersteller und Herstellerinnen sind mit 13. August 2005 in Kraft getreten.

Mit der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) hat Österreich – wie es auch für alle anderen Staaten der Europäischen Union (EU) gilt – zwei EG-Richtlinien umgesetzt und verfolgt damit folgende Ziele:

  • Die kostenlose Rückgabemöglichkeit für Altgeräte aus privaten Haushalten bei Sammelstellen der Gemeinden aber auch beim größeren Handel, wenn zugleich ein gleichartiges Neugerät gekauft wird („1:1-Regelung“).
  • Das in der EU-Richtlinie vorgegebene Sammelziel von mindestens 4 Kilogramm Altgeräte pro Einwohner oder Einwohnerin und Jahr ist zu erreichen.
  • Die Herstellenden und Importierenden sind für die umweltgerechte Verwertung und Behandlung der gesammelten Altgeräte verantwortlich („Produzentenverantwortung“). Umweltgefährdende Bestandteile müssen einer speziellen Behandlung zugeführt werden. Für Altgeräte sind ambitionierte Verwertungsquoten vorgegeben, die bis Ende 2006 zu erreichen waren. Die dabei zu beachtenden Behandlungsgrundsätze wurden in der Abfallbehandlungspflichtenverordnung festgeschrieben.
  • Für die Herstellenden und Importierenden werden so genannte Sammel- und Verwertungssysteme agieren, die vom Lebensministerium koordiniert werden. Dazu sind auch Registrierungs- und Meldungsverpflichtungen vorgesehen.
  • Der Wiederverwendung von Altgeräten wird hohe Priorität eingeräumt. Die dokumentierte Weitergabe von weitgehend funktionsfähigen ganzen Geräten an Reparaturbetriebe und Weiternutzende soll forciert werden. So können weitere Arbeitsplätze geschaffen und die Wertschöpfung in Österreich gesichert werden.
  • Für die 1:1-Rücknahme von Altgeräten aus dem Versandhandel wurde eine spezielle Regelung zur Einrichtung von Sammelstellen vorgesehen.
  • Österreichische Herstellende, die elektrische und elektronische Geräte an private Letztverbrauchende in anderen Mitgliedstaaten vertreiben, müssen sich registrieren und auch hinsichtlich dieser Geräte Meldungen erstatten. Weiters müssen sich diese Herstellende an die im Empfangsstaat geltenden Regelungen halten.
  • Die Herstellenden und Importierenden sind für eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Haushalte und Betriebe verantwortlich.
  • Ein Verbot bestimmter umweltgefährdender Substanzen (z.B. Blei, Quecksilber, Cadmium, bestimmte Flammhemmer) in elektrischen und elektronischen Geräten.
  • Die bisherigen Regelungen über Kühlgeräte und Lampen wurden durch die Elektroaltgeräteverordnung ersetzt. Es erfolgt eine Rückabwicklung der Pfand-, Plaketten- und Gutscheingelder an die KonsumentInnen.

Elektroaltgeräteverordnung EAG-VO (→ RIS)

Mit der Novelle 2006 wurden Ergänzungen der Ausnahmen der ROHS-Bestimmungen vorgenommen. 2007 wurden insbesondere Anpassungen für Sammel- und Verwertungssysteme und weitere Ergänzungen der Ausnahmen der ROHS-Bestimmungen vorgenommen. Bei der Novelle 2008 sind insbesondere Ausnahmen der RoHS-Richtlinie (Schwermetallbegrenzungen), Regelungen für die Beendigung eines Systems, Anrechnung von Übererfüllungen und Streichen der automatischen Begleitscheinerstellung im EDM (Anpassung der Registrierung) berücksichtig worden.

Der Geltungsbereich der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung wurde in Bezug auf die Bestimmungen zur Beschränkung gefährlicher Inhaltstoffe in Elektro- und Elektronikgeräten angepasst werden. Das betrifft:

  • Erleichterungen für die Reparatur, den Austausch von Ersatzteilen, die Nachrüstung und die Wiederverwendung von ausgebauten Ersatzteilen,
  • Ergänzung der Ausnahme von beweglichen Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind,
  • Pfeifenorgeln.

Es erfolgen neue beziehungsweise Anpassungen der Ausnahmen von den Stoffverboten bei der Herstellung von Elektrogeräten:

  • Blei in Lagerschalen von Kältekompressoren,
  • Blei in Weißglas für optische Anwendungen,
  • Cadmium- und/oder bleihaltige optische Filtergläser und
  • Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung (Downshifting) zur Verwendung in Display-Beleuchtungsanwendungen.

Weiters wurde eine Definition der in Verkehr gesetzten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten in die Verordnung aufgenommen, da hier Vorgaben in einer Durchführungsverordnung der EU festgelegt wurden. Eine Anpassung betrifft den von der Elektroaltgeräte-Koordinierungsstelle durchzuführenden Jahresausgleich der Sammel- und Verwertungssysteme.

BGBl. II Nr. 185/2018 (→ RIS)

Neue Stoffverbote der RoHS-Richtlinie umgesetzt. Ab Juli 2019 dürfen gemäß der Elektroaltgeräteverordnung Novelle 2016 in neuen Elektrogeräte bestimmte Weichmacher nicht mehr verwendet werden (DEHP, BBP, DBP und DIBP). Für die bisherigen Verbote von Blei und Quecksilber werden zwei Ausnahmen für Medizinische Geräte zugelassen. Weiters erfolgt eine Vereinfachung der Meldepflicht für die Wirtschaft, da Abholmeldungen von Altgeräten nicht mehr über das Register des Bundes laufen müssen, sondern direkt an die Elektroaltgerätekoordinierungsstelle gehen.

BGBl. II Nr. 71/2016 (→ RIS)

Mit der EAG-VO Novelle 2014 wird die neue EU-Elektroaltgeräte-Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-RL II) umgesetzt. Folgende Inhalte sind betroffen:

Geltungsbereich: Der bisher angewendete Geltungsbereich wurde nun erweitert und an die technischen Weiterentwicklungen angepasst und ist auch für künftige Entwicklungen offen. Einbezogen werden beispielsweise LED-Lampen und Photovoltaikmodule.

Herstellerdefinition und Möglichkeit für alle ausländischen Hersteller, einen Bevollmächtigten zu bestellen: In der neuen WEEE-Richtlinie wird die Möglichkeit eröffnet, dass neben den Inländischen Produzenten, und Importeuren auch ausländische Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zur Rücknahme bzw. Finanzierung der Sammlung und Verwertung von Altgeräten verpflichtet werden können. In diesem Fall müssen Bevollmächtigte in Österreich benannt werden, die die Verantwortung für die Finanzierung der Sammlung und Behandlung für den ausländischen Hersteller übernehmen. Die dazu erforderliche Anpassung der Definition eines Herstellers im § 13a AWG 2002 ist bereits erfolgt (mit der AWG Novelle, BGBl. I Nr. 103/2013).

Klare Regelung für Fernabsatzhandel: Der per Internethandel in Verkehr gesetzte Anteil an Geräte wächst nach wie vor überproportional an. Darum ist es notwendig, verbesserte Möglichkeit der Finanzierung der österreichischen Sammlung und Verwertung auch für diese Geräte zu verankern. Festgelegt wird daher die Verpflichtung ausländischer Versandhändler, die direkt an Letztverbraucher liefern, einen Bevollmächtigten im Empfangsland zur Erfüllung der Herstellerpflichten zu bestellen. Das gilt vice versa auch für Österreichische Versandhändler, die an ausländische Kunden liefern.

Wiederverwendung: Ein verstärkter Focus wird auf die Wiederverwendung von funktionsfähigen Elektro- und Elektronikgeräten gelegt. Künftig soll befähigten Re-Use-Betrieben auf Basis von Vereinbarungen mit den Sammelstellen (Kommunen, Handel) der freie Zugang zu den wiederverwendbaren Altgeräten ermöglicht werden.

Sammelquoten: Elektroaltgeräte werden in über 2100 Sammelstellen in jeder Kommune von den Letztverbrauchern übernommen. Darüber hinaus können Geräte bei jedem Neukauf auch im Handel kostenlos zurückgegeben werden. Die bisher zu erreichenden 4 kg/Einwohner/Jahr wurden bisher in Österreich jeweils weit überschritten (derzeit werden ca. 9 kg erreicht).

Künftig werden in der WEEE-Richtlinie Sammelquoten vorgegeben. Im Wesentlichen betrifft das zwei Zielvorgaben:

  • 45 Prozent (durchschnittlicher Marktinput der letzten 3 Jahre) ab 2016 und
  • 65 Prozent (durchschnittlicher Marktinput der letzten 3 Jahre) oder 85 Prozent (WEEE-Arising) ab 2019

Für die 2. Phase werden beide Möglichkeiten der Zielerreichung in der EAG-VO festgelegt.

Registrierung – Harmonisierte Vorgaben und Zusammenarbeit der Register: In Österreich besteht für Hersteller und Importeure eine einfache, praktikable und unbürokratische Möglichkeit, sich über das EDM (Elektronisches Datenmanagement) zu registrieren und die erforderlichen Meldungen abzugeben. Auf Grund der WEEE-RL müssen künftig bestimmte Daten (Steuernummer, in Verkehr gesetzte Marken) ergänzt werden.

Mindestvorgaben für die Verbringung zur Wiederverwendung: In der Vergangenheit wurden immer wieder Fälle bekannt, in denen Elektroaltgeräte aus Europa illegal nach Asien oder Afrika verbracht wurden. Nun wurden Vorgaben für grenzüberschreitende Verbringungen gebrauchter Elektrogeräte geschaffen, um dies hintanzuhalten und bei Zweifel im Exportfall gebrauchte Geräte von Abfall abgrenzen zu können.

BGBl. II Nr. 193/2014 (→ RIS)

  • Anpassung der Definitionen von gefährlichen Stoffen und Gemischen
  • Vereinfachungen der Meldepflicht für Hersteller
  • Klarstellung, dass LED Lampen zur Kategorie der Gasentladungslampen gehören
  • Ausnahmen der RoHS-Richtlinie (Schwermetallbegrenzungen)

BGBl. II Nr. 166/2011 (→ RIS)

Ausnahmen der RoHS-Richtlinie (Schwermetallbegrenzungen): In einer Entscheidung der Europäischen Kommission sind auf Basis der RoHS-Richtlinie drei neue Ausnahmen von den Schwermetallverboten enthalten, die in das nationale Recht zu übernehmen sind. Eine bestehende Ausnahme betreffend Deca-BDE wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Wirkung 1. Juli 2008 für nichtig erklärt (und somit aufgehoben). Betroffen sind Deca-Bromdiphenylether (Deca-BDE) in Polymerverwendungen. Der EuGH ist in diesem Fall rechtsetzend, das heißt diese Entscheidung ist für alle Mitgliedstaaten verbindlich und gilt, auch wenn anders lautende Regelungen getroffen würden. Mit dieser Novelle wird diese Ausnahme gestrichen.

Regelungen für die Beendigung eines Systems: Um im Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems einen fairen Übergang der Verpflichtungen auf die bestehen bleibenden Systeme sicherzustellen, werden auf Basis des AWG 2002 ergänzende Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden. Eine Beendigung ist prinzipiell nur zu Quartalsende möglich sein, weil daran Folgen für die Meldungen, Berechnungen etc. anknüpfen.

Anrechnung von Übererfüllungen: Bisher war vorgesehen, dass einem Sammel- und Verwertungssystem nur ein bestimmtes Ausmaß (10 %) von Übererfüllungen angerechnet werden kann (Anhang 5, Berechnung der Anteile durch die Koordinierungsstelle). Diese Begrenzung entfällt, da mittlerweile eine Berechnung ohnehin nicht mehr jedes Kalenderquartal neu beginnt (wie das in der Anfangsphase noch geregelt war), sondern über ein Kalenderjahr kumuliert erfolgt.

BGBl. II Nr. 496/2008 (→ RIS)

  • Ausnahmen der RoHS Bestimmungen
    Es erfolgen auch in dieser Novelle Anpassungen der im Anhang 2 festgelegten Liste der Ausnahmen von den Schwermetall- und Flammhemmerverboten.
  • Tarifgrundsätze für Systeme
    Sammel- und Verwertungssysteme wurden verpflichtet, „ihre“ teilnehmenden Hersteller hinsichtlich der Vollständigkeit der in Verkehr gesetzten Elektrogeräte zu überprüfen (zur Verhinderung von so genannten „einbeinigen Trittbrettfahrern“). Weiters sind sachlich gerechtfertigte Tarifgruppen zu bilden und das Umlageprinzip wurde festgeschrieben. (§ 16 Absatz 2a EAG-VO)
  • Frist zur Meldung von eigenen Sammelleistungen der Systeme
    Im § 17 wurde für die Meldung von eigenen Sammelleistungen eine Frist von 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten festgelegt.
  • Regeln für die Koordinierungsstelle
    Es erfolgten Anpassungen im Anhang 5 der Elektroaltgeräteverordnung, in dem die Regeln für die Koordinierungsstelle, insbesondere im Zusammenhang mit der Zuteilung von Abholungen von Elektro- und Elektronikaltgeräten festgeschrieben werden. Diese betreffen das Verhindern von Über- bzw. Untersammlungen der Sammel- und Verwertungssysteme und den Jahresausgleich für die Systeme.

BGBl. II Nr. 48/2007 (→ RIS)

Mit der EAG-VO-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 183/2006, wurden Ergänzungen der Ausnahmen der ROHS-Bestimmungen vorgenommen. Die Elektroaltgeräteverordnung regelt in Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (ROHS-RL) in Elektro- und Elektronikaltgeräten auch Schadstoffbeschränkungen für Neugeräte.

Anhang 2 der Verordnung regelt Anwendungen der gefährlichen Stoffe, die von dem allgemeinen Verbot im § 4 ausgenommen werden, weil die Substitution dieser gefährlichen Stoffe noch nicht überall möglich ist.

Die im Anhang 2 festgelegte Liste der Ausnahmen von den Schwermetall- und Flammhemmerverboten wurde nun in einer Novelle der EAG-VO entsprechend den Entscheidungen der EU-Kommission ergänzt.