Beispiele

Vorgenommene Einstufungen von Verpackungen aufgrund von Anlassfällen

Rollenkerne, Wickelhülsen

Gemäß Anhang 2 zur Verpackungsverordnung 2014 gelten Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (zum Beispiel Kunststofffolie, Aluminium, Papier) als Verpackung, ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden.

Unter die Ausnahmebestimmung als Nichtverpackung fallen Rollen, Röhren und Zylinder (Rollenkerne, Wickelhülsen und so weiter) um die flexibles Material aufgespult/aufgewickelt ist, welches in weiterer Folge im Rahmen eines maschinellen Produktionsprozesses weiterverarbeitet oder bearbeitet wird.

Rollenkerne/Wickelhülsen für flexible Materialien (zum Beispiel Palettenfolien, Stretchfolien, Silofolien), die nur mehr unmittelbar zum Einpacken/Umwickeln  von Waren oder Produkten verwendet werden und nicht mehr weiterverarbeitet oder bearbeitet werden, gelten jedenfalls als Verpackung. Diese Festlegung gilt mit Inkrafttreten von Anhang 2 zur Verpackverordnung 2014 (23. Juli 2014)

Werkzeugkästen

Werkzeugkästen gelten dann als Nichtverpackung, wenn sie entweder leer verkauft werden oder integraler Produktbestandteil sind. Integraler Produktbestandteil sind sie dann, wenn sie dazu dienen, ein vielteiliges Werkzeugsortiment zusammenzufassen, welches nur bei Vollständigkeit funktionsgemäß und vollwertig verwendbar ist.

Als Werkzeugkästen im Sinne von Nichtverpackungen gelten:

  • Robuste, stabile Kästen, Koffer oder kofferähnliche Behältnisse, die mit einem vielteiligem Werkzeugsortiment (unterschiedliche Werkzeuge wie Hämmer, Zangen, Schraubenzieher, Gabelschlüssel, Sägen und so weiter) bestückt sind
  • Robuste, stabile Kassetten, Koffer oder kofferähnliche Behältnisse für vielteiliges Werkzeugset (zum Beispiel Steckschlüsselsatz, Bitsatz inklusive Griff), das zumindest ein Grundgerät mit dazugehörigen Aufsätzen, Zubehör und dergleichen umfasst.

Folgende Beispiele gelten nicht als Werkzeugkästen und sind somit Verpackungen:

  • Koffer oder kofferähnliche Behältnisse für Elektrowerkzeuge wie Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Stichsägen, Winkelschleifer und so weiter.
  • Koffer, Boxen, Kassetten, Schachteln und dergleichen die lediglich Werkzeugzubehör wie Bohrer, Bits, Fräser, Schleifzubehör, Stichsägeblätter et cetera ohne dazugehöriges Grundgerät enthalten.
  • Koffer, Boxen, Kassetten, Schachteln und dergleichen für Gabelschlüssel-, Schraubenzieher-, Inbusschlüssel-, Stecheisensätze et cetera.
  • Behältnisse wie Boxen, Schachteln, die Kleinteilsortiments an Schrauben, Dichtungen, Dübel et cetera enthalten.

Umhüllungen von Sprengstoffen

Umhüllungen von Sprengstoffen, die bestimmungsgemäß mitgesprengt werden (zum Beispiel paraffiniertes Papier oder Kunststoffschläuche, Sprengpatronenhüllen), unterliegen als Produktbestandteil nicht der Verpackungsverordnung 2014. Verpackungen von Sprengstoffen, die in direktem Kontakt mit dem Sprengstoff stehen, unterliegen den Ausnahmebestimmungen des § 7 Verpackungsverordnung 2014, da von Verunreinigungen mit oder Anhaftungen von explosiven Stoffen auszugehen ist, die ein Verwertungshindernis darstellen. Dies gilt auch für Verpackungen, die zwar zum Zeitpunkt des Abpackens nicht in direktem Kontakt mit dem Sprengstoff stehen, aber bei denen es durch die Handhabung bzw. die Lagerung der Sprengmittel zu Verunreinigungen der Verpackungen mit Sprengstoffresten kommt

Kunststoffeimer

Kunststoffeimer, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten (z. B. Obstkübel), unterliegen der Verpackungsverordnung 2014. Eine allfällige Weiterverwendung ist zwar zulässig, für die Einstufung als Verpackung aber nicht von Relevanz. Da sie in der Regel vom Letztverbraucher bis zum Verbrauch – insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen – verwendet werden, sind sie als Verkaufsverpackungen einzustufen.

Fleischfolien (mit Blut und/oder Fett verunreinigte Kunststofffolien)

Für Kunststofffolien gelten unter folgenden, gleichzeitig zutreffenden Voraus-setzungen die Ausnahmebestimmungen gemäß § 7 Verpackungsverordnung (VerpackVO 2014):

  1. Die Kunststofffolien sind mit Blut und/oder Fett verunreinigt.
  2. Die mit Blut und/oder Fett verunreinigten Kunststofffolien fallen in Schlacht-, Zerlegungs- oder Wildbearbeitungsbetrieben an, die dem Lebensmittel-sicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unterliegen. Dies gilt auch, wenn von diesen Betrieben Filialen beliefert und die Folien aus den Filialen retourniert werden.
  3. Die Kunststofffolien werden zur Verpackung/Umhüllung von frischem Fleisch verwendet.