Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr

Ein Lastkraftwagen auf der Landstraße

Genehmigung

Für die Koordination und Ausgabe der Genehmigungen ist das Bundesministerium zuständig. Anträge können per Fax (+43 (0) 1 71162 Durchwahl 65 5852) eingereicht werden.

Antragsstellung

  1. Formloses Schreiben des beantragenden Unternehmers oder Formular im Bewerbungsverfahren an das
    Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    Radetzkystraße 2
    1030 Wien
  2. Angabe der Anzahl der beantragten Genehmigungen pro Land,
  3. für erstmalig einreichende Unternehmen: Beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde/EU-Lizenz beilegen,
  4. pro ausgestellte Genehmigung sind gemäß der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 2,10 Euro zu entrichten.

Zahlungsmöglichkeiten

Sie können die Beträge in der Amtskasse des Bundesministeriums (von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr) einzahlen oder pro Quartal eine Sammelrechnung erhalten, die mit Erlagschein bezahlt werden.

Parteienverkehr

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr.

Die Genehmigungen werden per Post geschickt oder können während dieser Zeiten abgeholt werden. Wichtig ist eine rechtzeitige Einreichung des Antrages (mindestens 14 Tage vor der Fahrt, rechnen Sie den Postweg ein!).

Ansprechpersonen

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Raphael Smegal
Telefon: +43 (0) 1 71162 Durchwahl 65 5532
E-Mail: raphael.smegal@bmk.gv.at

Martina Pober
Telefon: +43 (0) 1 71162 Durchwahl 65 5858
E-Mail: martina.pober@bmk.gv.at

Grundlage für die Genehmigungsausgabe

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV) 1999 Bundesgesetzblatt Teil II 519/99) in der Fassung 207/2001. Auf dieser Grundlage können Bewerbungen in drei Verfahren abgegeben werden.

  • Anmeldungsverfahren gemäß Paragraf 5 zur Wahrung der erteilten Rechtsansprüche. Termin: spätestens bis dem 1. November nächstfolgenden Werktag jeden Jahres (formlos).
  • Bewerbungsverfahren gemäß Paragraf 6: Frist: frühestens 4 Monate und spätestens 4 Wochen vor dem 1. Dezember und 1. Juni.
  • Bewerbungsvergabe gemäß Paragraf 9, ohne Frist, jederzeit möglich (formlos).