Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr
Genehmigung
Für die Koordination und Ausgabe der Genehmigungen ist das Bundesministerium zuständig. Anträge können per Fax (+43 (0) 1 71162 Durchwahl 65 5852) eingereicht werden.
Antragsstellung
- Formloses Schreiben des beantragenden Unternehmers oder Formular im Bewerbungsverfahren an das
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien - Angabe der Anzahl der beantragten Genehmigungen pro Land,
- für erstmalig einreichende Unternehmen: Beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde/EU-Lizenz beilegen,
- pro ausgestellte Genehmigung sind gemäß der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 2,10 Euro zu entrichten.
Zahlungsmöglichkeiten
Sie können die Beträge in der Amtskasse des Bundesministeriums (von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr) einzahlen oder pro Quartal eine Sammelrechnung erhalten, die mit Erlagschein bezahlt werden.
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr.
Die Genehmigungen werden per Post geschickt oder können während dieser Zeiten abgeholt werden. Wichtig ist eine rechtzeitige Einreichung des Antrages (mindestens 14 Tage vor der Fahrt, rechnen Sie den Postweg ein!).
Ansprechpersonen
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Raphael Smegal
Telefon: +43 (0) 1 71162 Durchwahl 65 5532
E-Mail: raphael.smegal@bmk.gv.at
Martina Pober
Telefon: +43 (0) 1 71162 Durchwahl 65 5858
E-Mail: martina.pober@bmk.gv.at
- Informationsblatt Genehmigungen Straßengüterverkehr (pdf 96 KB) (PDF, 96 KB)
- Formular (RTF) (rtf 31 KB) (RTF, 31 KB)
- Formular (PDF) (pdf 11 KB) (PDF, 11 KB)
Grundlage für die Genehmigungsausgabe
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV) 1999 Bundesgesetzblatt Teil II 519/99) in der Fassung 207/2001. Auf dieser Grundlage können Bewerbungen in drei Verfahren abgegeben werden.
- Anmeldungsverfahren gemäß Paragraf 5 zur Wahrung der erteilten Rechtsansprüche. Termin: spätestens bis dem 1. November nächstfolgenden Werktag jeden Jahres (formlos).
- Bewerbungsverfahren gemäß Paragraf 6: Frist: frühestens 4 Monate und spätestens 4 Wochen vor dem 1. Dezember und 1. Juni.
- Bewerbungsvergabe gemäß Paragraf 9, ohne Frist, jederzeit möglich (formlos).