Reiseberatung

Die CITES-Beschränkungen gelten auch für touristische Reisen. Auch wenn Tiere oder Pflanzen bereits tot und zu Souvenirs verarbeitet sind, können Sie durch den Kauf solcher Produkte am Rückgang dieser Art mitverantwortlich sein. Oberstes Gebot ist Kenntnis, ob eine Einfuhr in Ihr Heimatland erlaubt oder dokumentenpflichtig ist.

Was sollen Sie bei der Ein- und Ausfuhr zum persönlichen Gebrauch beachten?

Bei Exemplaren für den persönlichen Gebrauch oder Haushaltsgegenstände können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregeln zur Dokumentenpflicht zutreffen. Ob diese Ausnahmeregeln gültig sind, richtet sich nach dem Anhang, in dem die Art gelistet ist, und dem normalen Aufenthaltsort.

Was zählt zum persönlichen Gebrauch ?

  • Sämtliche toten Tiere oder Pflanzen, ihre Teile oder Erzeugnisse daraus, die im Rahmen eines Umzuges mit dem gesamten Hausrat in die Europäische Gemeinschaft ein- oder aus der Europäischen Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.
  • Tote Tiere oder Pflanzen, Teile oder Erzeugnisse daraus, die ohne kommerzielle Absichten für den eigenen Gebrauch in die Europäische Gemeinschaft ein- oder aus der Europäischen Gemeinschaft wieder ausgeführt werden. Die Exemplare müssen im Besitz einer Privatperson und Teil deren normalen Hab und Guts sein und sich in deren Reisegepäck befinden. Hierzu zählen unter anderem
  • Jagdtrophäen. Trophäen die selbst erjagt wurden können auch zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt oder nachgeschickt werden. Die Bestimmungen für die Einfuhr von Jagdtrophäen zum persönlichen Gebrauch hängt primär davon ab, in welchem CITES-Anhang sich die zu bejagende Art befindet. Einfuhrbestimmungen können sich aufgrund von nationalen oder internationalen Entscheidungen kurzfristig ändern. Aus diesem Grund ist vor der beabsichtigten Jagd eine telefonische Nachfrage bei Sachbearbeitern des Bundesministeriums empfehlenswert. Eine telefonische Nachfrage ist auch erforderlich, wenn Sie die Sie interessierende Art in der alphabetischen Artenliste nicht finden sollten.  
  • Teile oder Erzeugnisse aus Reptilleder
  • Pelzmäntel
  • Schnitzereien aus Knochen, Zähnen, Holz, et cetera
  • Schmuck
  • bis zu drei Regenstöcke aus Kakteenholz und bis zu 125 Gramm Kaviar. Abgesehen von diesen Ausnahmen ist die Stückzahl aber generell nicht gesetzlich geregelt. Um den Eindruck zu vermeiden, dass damit kommerzielle Absichten verbunden sind, wofür dann keine Ausnahmeregelungen gelten würden, sollte sich die Stückzahl in gemäßigtem Rahmen halten (zirka 1 bis 4 Stück pro Art).

Was zählt nicht zum persönlichen Gebrauch?

  • Postsendungen mit in Versandhäusern oder bei Privatpersonen bestellten toten Tieren oder Pflanzen, Teilen oder Erzeugnissen daraus (ausgenommen sind Jagdtrophäen, die selbst erjagt wurden und zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden)
  • Tote Tiere oder Pflanzen, Teile oder Erzeugnisse daraus, die als Geschenk für eine andere Person bestimmt sind
  • Lebende Tiere oder Pflanzen