Landes-Umwelthaftungsgesetze

In den Regelungsbereich der Bundesländer fallen entsprechend der österreichischen Kompetenzverteilung Schädigungen an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Kurzbezeichnung häufig Biodiversität) sowie durch bestimmte Tätigkeiten verursachte Bodenschäden. Die Einführung einer Haftung für Biodiversitätsschaden stellt eine wesentliche Neuerung in der österreichischen Rechtsordnung dar.

Unterscheiden sich die Landes-Umwelthaftungsgesetze – abgesehen vom Schutzgut – vom B-UHG?

Die in den Landes-Umwelthaftungsgesetzen geregelten Haftungssysteme entsprechen im Wesentlichen dem des B-UHG. Ein Betreiber haftet aber nach den Landes-Umwelthaftungsgesetzen nicht nur für Biodiversitätsschäden, die er in Ausübung der dort aufgezählten gefahrengeneigten Tätigkeiten verursacht, sondern auch für Schäden durch sonstige berufliche Tätigkeiten. Allerdings nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft.

Bundes-Umwelthaftungsgesetz, konsolidierte Fassung (→ RIS)

Wann liegt ein Biodiversitätsschaden vor?

Eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume im Sinn der Landes-Umwelthaftungsgesetze liegt vor, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten gegeben sind. Ausgenommen sind regelmäßig solche nachteiligen Auswirkungen, die von den zuständigen Behörden nach Landesgesetzen (z.B. Naturschutzgesetze) ausdrücklich bewilligt wurden. Die geschützten Arten und Lebensräume ergeben sich aus der „Vogelschutzrichtlinie“ von 1979 (RL 79/409/EWG) und der „Habitatrichtlinie“ von 1992 (RL 92/43/EWG).

Welche Landes-Umwelthaftungsgesetze gibt es?

Nachstehende Landesumwelthaftungsgesetze beziehungsweise Novellierungen bereits bestehender Landesgesetze sind in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie ergangen und finden sich im Rechtsinformationssystem des Bundes :

Kontakt

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abteilung V/1 – Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und -kontrolle
E-Mail: v1@bmk.gv.at