Elfenbein Änderungen beim Handel

Am 19. Jänner 2022 traten Änderungen beim Handel mit Elefanten-Elfenbein in der Europäischen Union in Kraft. Die entsprechenden Änderungen der Gesetze sind am 30. Dezember 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.

Von Zoll beschlagnahmte Elfenbeinprodukte
Beschlagnahmte Objekte, Foto BMK / Martin Rose

Bescheinigungspflicht

Die allgemeine Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die den Handel mit Antiquitäten ohne eine Bescheinigung erlaubt, wird für verarbeitete Exemplare, die Elefanten-Elfenbein enthalten, abgeschafft. Es ist daher nicht mehr möglich, verarbeitetes Elfenbein ohne eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 auf den Markt zu bringen. Bescheinigungen, die Exemplare von Elefanten-Elfenbein betreffen und vor dem 19. Januar 2022 ausgestellt wurden, verlieren am 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit.

Welche Objekte können in der EU und Österreich gehandelt werden?

Der kommerzielle Handel mit Elefanten-Elfenbein ist grundsätzlich verboten. Es gibt Ausnahmen für Antiquitäten und Musikinstrumente, es ist aber immer eine Bescheinigung notwendig.

  • Bei Antiquitäten kann eine Bescheinigung ausgestellt werden, wenn das Elefanten-Elfenbein vor dem 3. März 1947 erworben worden ist und eindeutig bearbeitet wurde.
  • Bei Musikinstrumenten kann eine Bescheinigung ausgestellt werden, wenn das Elefanten-Elfenbein vor 1975 erworben wurde und das Instrument von einem ausübenden Künstler als Instrument verwendet wird oder bis vor Kurzem verwendet wurde.

Der kommerzielle Handel mit Elefanten-Rohelfenbein ist grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen kann eine Bescheinigung ausgestellt werden, wenn das Rohelfenbein ausschließlich und nachweislich zur Reparatur von Musikinstrumenten oder Antiquitäten verwendet wird.

Praxis bei der Ausstellung von Bescheinigungen

Bescheinigungen werden nur noch für eine einzelne, klar definierte, Transaktion ausgestellt.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2280 beträgt die Frist für die Entscheidung über die Ausstellung von Bescheinigungen bei Anträgen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 betreffend Elefanten-Elfenbein, die zwischen dem 19. Januar 2022 und dem 19. Januar 2023 gestellt werden, drei Monate. Diese Änderung ist notwendig, da mit einem erhöhten Aufkommen von Anträgen gerechnet wird.

Ein- und Ausfuhr von Elfenbein aus der EU

  • Für die kommerzielle Einfuhr und Wiederausfuhr von Elefanten-Rohelfenbein werden keine Genehmigungen erteilt.
  • Die kommerzielle Einfuhr und Wiederausfuhr von verarbeiteten Elefanten-Elfenbein ist ausschließlich analog zu den Regeln innerhalb der EU möglich. In allen Fällen ist eine Genehmigung erforderlich.
  • Die Einfuhr von Jagdtrophäen zu persönlichen Zwecken ist möglich, für diese gilt aber ein Vermarktungsverbot. Eine Einfuhrgenehmigung ist in allen Fällen erforderlich.

Rechtliche Grundlage

Im Amtsblatt der Europäischen Union (EU), L 473, vom 30. Dezember 2021 wurden die Verordnung (EU) 2021/2280 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2281 veröffentlicht, diese verändern Verordnung (EG) Nr. 338/97, Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012.

Im Amtsblatt der EU, C 528, vom 30. Dezember 2021 wurde der überarbeitete Leitfaden „EU-Regelung für den Elfenbeinhandel“ veröffentlicht.