Schwabeck – Hessenberg, 110 kV-Leitung Geschäftszahl: 2024-0.203.517

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Österreichs Übertragungsnetzbetreiberin und als Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Hochspannungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 Kilovolt (kV) in der Regelzone APG für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Netzausbau zuständig.

Die APG betreibt die 110 kV-Leitung Schwabeck – Hessenberg (System 120/5, 120/6). Nach Hangrutschungen im August 2023 plant die APG, den Mast Nr. 16 dieser 110 kV-Leitung zu demontieren und ein Weitspannfeld zwischen Mast Nr. 15 und Mast Nr. 17 einzurichten. Die geplanten Arbeiten der APG gestalten sich im Wesentlichen wie folgt:

  • Demontage des Tragmastes M0016
  • Errichtung eines Weitspannfeldes zwischen Mast Nr. 15 und Mast Nr. 17
  • Ersatz der bestehenden Tragmaste M0015 und M0017 durch zwei neue Abspannmaste
  • Mast M0015 wird 10 m gegen die Leitungsrichtung versetzt und um +4 erhöht
  • Mast M0017 wird 9 m in Leitungsrichtung versetzt und um +6 überhöht
  • Errichtung eines Provisoriums: um die (n-1)-Sicherheit in der Region Lavanttal während des Umbaus zu gewährleisten, werden die Systeme 120/5 und 120/6 im Spannfeld zwischen Mast 53 und 54 provisorisch verbügelt/verbunden.

Die bestehende Trassenführung, der Servitutsbereich, die Spannungsebene und die netztechnische Funktion der Leitung bleiben unverändert. Die elektrotechnischen Sicherheitsabstände werden eingehalten.

Die umzubauenden Masten befinden sich im Gemeindegebiet von St. Paul im Lavanttal im Bezirk Wolfsberg in Kärnten. Die gegenständlich betroffene elektrische Leitungsanlage erstreckt sich auf die Bundesländer Kärnten und Steiermark.

Mit Schreiben vom 7. März 2024 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, für das genannte Vorhaben angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) die erforderlichen Einreichunterlagen in elektronischer Form übermittelt.
Die Zuständigkeit der BMK zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die BMK ordnet über die Anträge der APG gemäß den §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie iVm § 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Zoom) wie folgt an:

Freitag, 12. April 2024, 9.30 Uhr
Der Zugangs-Link für die Videokonferenz lautet wie folgt:
https://bmk-gv-at.zoom.us/j/64758509411?pwd=NVFOY05Tb25UUnVtNUIybnFpcEZqZz09

In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt St. Paul im Lavanttal während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 22. März 2024 (PDF, 344 KB)

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 11. April 2024 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
  • Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 22. März 2024 (PDF, 344 KB)