Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren

Mit der Batterien-Verordnungen-Novelle 2021 haben ausländische Hersteller die Möglichkeit und ausländische Fernabsatzhändler die Pflicht, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Batterienverordnung, BGBl. II Nummer 159/2008 zu bestellen.

Durch die genannte Novelle wurde einerseits der „Hersteller-Begriff“ für Batterien präzisiert (vergleiche § 3a Batterienverordnung (Batterien-VO)) und andererseits die Möglichkeit beziehungsweise Verpflichtung, einen Bevollmächtigten für die vom erweiterten „Hersteller-Begriff“ neu erfassten ausländischen Hersteller beziehungsweise Fernabsatzhändler zu bestellen.

„Hersteller-Begriff“

Als Hersteller von Batterien gilt neben den österreichischen Inverkehrsetzern von Batterien und Akkumulatoren auch jeder, der

  1. gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
  2. ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
  3. einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 25a bestellt hat,

(= ausländischer Hersteller)

oder

gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist (= ausländischer Fernabsatzhändler).

Bevollmächtigter

Ab. 1. Jänner 2022 haben ausländische Hersteller die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Batterien-VO verantwortlich ist (§ 25a Batterien-VO).

Ausländische Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, einen Bevollmächtigten, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Batterien-VO verantwortlich ist, zu bestellen (§ 25b Batterien-VO).

Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (siehe Voraussetzungen) kann als Bevollmächtigter agiert werden. Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Herstellers beziehungsweise Fernabsatzhändlers nach dem AWG 2002 und der Batterien-VO für jene Batterien und Akkumulatoren, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher beziehungsweise an Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben diverse Verpflichtungen. So muss er sich beispielsweise im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 registrieren und bestimmte Daten an dieses Register übermitteln. Die Behörde (BMK) setzt im Register eine Kennzeichnung als Bevollmächtigter. Der Bevollmächtigte hat die von seinem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Batterien und Akkumulatoren an das Register gemäß § 22 Absatz 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2020 (AWG 2002) zu melden.

Bevollmächtigte für österreichische Fernabsatzhändler

Durch § 25c Batterien-VO werden österreichische Exporteure, die Batterien in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, verpflichtet, in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.

Betroffene Unternehmen

Ausländische Hersteller und ausländische Fernabsatzhändler nach § 3a Batterien-VO sowie österreichische Fernabsatzhändler, die Batterien in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen.

Voraussetzungen

Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 21a Abs. 1 und § 21b Abs. 2 EAG-VO):

  1. der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland,
  2. das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse,
  3. die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und
  4. die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
    • der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
    • die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten dazu, die Verpflichtungen des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen sowie
    • die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von dem Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,

ersichtlich sind.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können. Eine erstmalige Bestellung ist ab dem 1. Oktober 2021 möglich, entfaltet aber erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).

Verfahrensablauf

Wird beabsichtigt, als Bevollmächtigter für einen ausländischen Hersteller bzw. Fernabsatzhändler zu agieren, ist eine – den oben genannten Voraussetzungen entsprechende – Vollmacht an das BMK (Abteilung V/2, Stubenbastei 5, 1010 Wien bzw. abt.52@bmk.gv.at) zu übermitteln.

Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten gemäß § 22 AWG 2002 (eRAS) registriert, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Stammdatenregister vor. In weiterer Folge übermittelt das BMK die Stammdaten des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlers an die Umweltbundesamt GmbH (UBA), welche diesen sodann anhand der übermittelten Daten im eRAS registriert.

Anschließend werden dem Bevollmächtigten vom UBA sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen er als Nebenbenutzer Zugang zu den Daten des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlers erhält. Für den Fall, dass der ausländische Hersteller bzw. Fernabsatzhändler selbst die Pflege seiner Stammdaten übernehmen will, kann er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim EDM-Helpdesk (+43 (1) 31304/8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at) anfordern.

Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 AWG 2002 nicht vor und hat darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen (vgl. § 25a Abs. 3 letzter Satz und § 25b Abs. 4 letzter Satz Batterien-VO).

Erforderliche Unterlagen

Eine dem § 25a Abs. 1 Z 4 bzw. dem § 25b Abs. 2 Z 4 Batterien-VO entsprechende Vollmacht (siehe Voraussetzungen).

Hinweis

Es besteht die Möglichkeit, denselben Bevollmächtigten für die Verpflichtungen der Elektroaltgeräte-VO und für die Verpflichtungen der Batterienverordnung zu bestellen.
Dazu sind jedoch entweder zwei getrennte Vollmachten oder eine Vollmacht, aus der der jeweilige genaue Umfang (Kategorien an Elektrogeräten oder Batterien) der Bevollmächtigung hervorgeht, vorzulegen.

Bestehen von einem Verpflichteten bereits Bevollmächtigungen für Elektroaltgeräte und wird eine Bevollmächtigung für Batterien angestrebt, sollte um das Verfahren zu vereinfachen, in der neuen Vollmacht die bereits bestehende Registrierung (GLN-Nummer) angeführt werden.

Rechtsgrundlage

§§ 25a, 25b und 25c Batterienverordnung (→ RIS)