Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern

Herstellung und Import

  • Registrierung vor dem in Verkehr (http://edm.gv.at).
  • Elektro- und Elektronikgeräte sind mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern als Symbol für die getrennte Sammlung dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen.                                               
  • Ab Mitte 2006 ist es verboten, elektrische oder elektronische Geräte, die bestimmte umweltgefährdende Substanzen (zum Beipiel Blei, Quecksilber, Cadmium, Chrom VI, bestimmte Flammhemmer) enthalten, in Verkehr zu setzen. Der Verkauf von Geräten, die diese Stoffe enthalten, ist dann auf allen Handelsebenen verboten.
  • Für jeden Hersteller, jede Herstellerin, Importeurin oder Importeur gilt ab Ende Oktober 2005 die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die bei den Kommunen gesammelt wurden, abzuholen und zu entsorgen.
  • Hersteller, Herstellerin, Importeurin oder Importeur sind für die umweltgerechte Verwertung und Behandlung der gesammelten Altgeräte verantwortlich. Umweltgefährdende Bestandteile müssen einer speziellen Behandlung zugeführt werden. Die Behandlungsgrundsätze entsprechend der Abfallbehandlungspflichtenverordnung sind zu beachten.
  • Bei der Entsorgung der Altgeräte soll ein möglichst hoher Anteil wiederverwendet oder stofflich verwertet werden (je nach Gerätetyp Mindestquoten von 50 bis 80 Prozent). Die vorgegebenen Verwertungsquoten sind bis Ende 2006 zu erreichen.
  • Um die Rücknahme – insbesondere der historischen Abfälle – zu organisieren, verpflichtet die Elektroaltgeräteverordnung die Hersteller oder Importeure zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem. Dieses übernimmt dann die Pflicht der Sammlung und Verwertung der Altgeräte.
  • Jedes Sammel- und Verwertungssystem hat über die Einhaltung der Vorgaben eine Vereinbarung mit einer Koordinierungsstelle abzuschließen. Diese fungiert als „Rechenzentrum“, legt die Sammelanteile der Sammel- und Verwertungssysteme fest und regelt die Abholung der Sammelbehälter durch diese Systeme.
  • Jedes Sammel- und Verwertungssystem muss österreichweit auch eigene Sammelstellen betreiben, bei denen in erster Linie die Händler die von ihnen zurückgenommenen Geräte kostenlos abgeben können.
  • Falls Hersteller, Herstellerin, Importeurin oder Importeur deren Sammel- und Verwertungsverpflichtungen selbst wahrnehmen wollen, muss er/sie deren Produkte zu deren Erkennung mit seinem Firmennamen kennzeichnen und mit allen potentiellen Sammelstellen Vereinbarungen über die Aussortierung dieser gekennzeichneten Altgeräte treffen.
  • Die Hersteller, Herstellerinnen, Importeurinnen oder Importeure beziehungsweise Sammel- und Verwertungssysteme sind für eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Haushalte und Betriebe verantwortlich.
  • Insolvenzsichere Garantien und die Registrierungspflicht sollen verhindern, dass einige Hersteller, Herstellerinnen, Importeurinnen oder Importeure als "Trittbrettfahrer" ihre Produkte auf den Markt bringen, ohne ihrer Entsorgungspflicht nachzukommen.

Lieferanten und Lieferantinnen aus dem Ausland

Seit dem Inkrafttreten der EAG-VO-Novelle mit 01.07.2014 müssen auch ausländische Hersteller und Herstellerinnen, die Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich in Verkehr setzen,  im EDM-System registriert sein (http://edm.gv.at).

Ausländische Fernabsatzhändler und -händlerinnen (nach § 13a Absatz 1 Ziffer 5 AWG 2002), die an österreichische Letztverbraucher liefern,  sind verpflichtet, einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte, welche für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der EAG-VO verantwortlich ist, zu bestellen (§ 21b EAG-VO).

Ausländische Hersteller und Herstellerinnen nach § 13a Absatz 1 Ziffer 4 AWG 2002, die  an österreichische Weiterverkäufer und Weiterverkäuferinnen liefern, haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte zu bestellen, welche für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der EAG-VO verantwortlich ist (§ 21a EAG-VO).

Händler und Händlerinnen

Händler sind verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte entgegenzunehmen, wenn der Konsument ein neues, gleichwertiges Gerät kauft. Eine Ausnahme besteht für Händler und Händlerinnen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 150 Quadratmeter, wenn die Kundin oder der Kunde darüber informiert wird.