Besonders Besorgnis erregende Stoffe

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) entscheidet über die Aufnahme eines Stoffes in die Liste der besonders Besorgnis erregenden Stoffe nach Artikel 57 und 58 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Die besonders Besorgnis erregenen Stoffe sind Kandidatenstoffe für das Zulassungsverfahren nach REACH. Die aktuelle Liste dieser Kandidatenstoffe findet sich auf der Website der ECHA.

Mit der Aufnahme in diese Kandidatenliste ist unter anderem die Vepflichtung verbunden, dass Lieferanten von Erzeugnissen, die solche Stoffe zu mehr als 0,1 Prozent Gewichtsanteil enthalten, ihre Abnehmer und Abnehmerinnen über die sichere Verwendung dieser Stoffe informieren (Artikel 33 REACH). Die ECHA hat eine Analyse der Erzeugnisse vorgenommen, in denen diese Stoffe enthalten sind.