Emissionsregelungen Die Emissionen von Luftschadstoffen werden in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt und fallen – je nach Emissionsquelle – unter unterschiedliche Zuständigkeiten.

Luftreinhaltung

Das Bundesluftreinhaltegesetz enthält die allgemeine Verpflichtung zur Luftreinhaltung und ein generelles Verbot des Verbrennens von biogenem Material außerhalb von Anlagen.

Industrielle und gewerbliche Anlagen

Für industrielle und gewerbliche Anlagen gelten unter anderem die Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen und der Gewerbeordnung sowie einer Reihe von Verordnungen, die der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlässt.

Abfall

Schadstoffemissionen aus der Abfallbehandlung werden durch das Abfallwirtschaftsgesetz und entsprechende Verordnungen geregelt.

Heizungsanlagen

Für Heizungsanlagen erlassen die Bundesländer in ihren Luftreinhalte- oder Heizungsanlagengesetzen Regelungen, die der Begrenzung der Emissionen dienen.

Kraftfahrzeuge, mobile Maschinen und Geräte

Kraftfahrzeuge, die zum Straßenverkehr zugelassen sind, müssen hinsichtlich ihrer Emissionen den Anforderungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung entsprechen. Die entsprechenden Typisierungsgrenzwerte werden allerdings auf EU-Ebene unionsweit einheitlich festgelegt. Dies gilt auch für die Emissionsgrenzwerte für mobile Maschinen und Geräte, die in Österreich per Verordnung auf Basis der Gewerbeordnung festgelegt sind.

Weitere Bestimmungen

Darüber hinaus gibt es Bestimmungen im Steuerrecht und im Förderwesen des Bundes und der Länder, die auf eine Beschränkung beziehungsweise Verringerung von Luftschadstoffemissionen abzielen.

Außerdem haben viele sonstige Regelungen einen indirekten Einfluss auf die Emissionen, sie reichen von Energieaufbringung (zum Beispiel Ökostromgesetz) und Energieverbrauch (zum Beispiel Bauordnungen) über den Verkehr (zum Beispiel Mineralölsteuergesetz, Bundesstraßen-Mautgesetz, Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz) bis zur Raumordnung.

Bei Überschreiten der Immissionsgrenzwerte gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unter Umständen zusätzliche Maßnahmen zu setzen, die zu Beschränkungen für verschiedene Emissionsquellen führen können.

Für fünf Schadstoffe gelten nationale Emissionshöchstmengen nach dem Emissionshöchstmengengesetz-Luft, deren Einhaltung in die Zuständigkeit der Bundesregierung fällt.