Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleistungen

Darstellung der auf der Grundlage von § 12c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) bestehenden Verpflichtungen hinsichtlich Verpackungen, Einwegkunststoffprodukte, Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien.

digital vernetzt

Immer mehr Produkte werden – aus dem In- und Ausland – über elektronische Plattformen in oder nach Österreich verkauft. Es ist wichtig, dass alle Hersteller, insbesondere auch Hersteller:innen aus dem Ausland, den Pflichten nach dem AWG 2002 beziehungsweise den einschlägigen Verordnungen (Elektroaltgeräteverordnung, Verpackungsverordnung, Batterienverordnung) nachkommen und dass beispielsweise die angebotenen Produkte, die den genannten Regelungen unterliegen, bei Sammel- und Verwertungssystemen lizenziert sind. Um sicherzustellen, dass nur solche Hersteller:innen Produkte in Verkehr setzen, die auch den nationalen Vorgaben in Österreich entsprechen, werden mit § 12c AWG 2002 auch elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister in die Pflicht genommen. Diese Bestimmung tritt am  1. Jänner 2023 inkraft.

Informationen laut § 12c AWG 2002 für Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleistugen (PDF, 153 KB)