Allgemeines zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Die Person, die beabsichtigt, eine genehmigungspflichtige Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen (die Notifizierende/der Notifizierende) muss vor der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle eine schriftliche Notifizierung einreichen.
In Folge einer schriftlichen Notifizierung werden von allen betroffenen zuständigen Behörden (der Versand-, Bestimmungs-, und Transitstaaten) entsprechende Zustimmungen erteilt. Bewilligungen zur Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen aus Österreich sind nur den in § 69 Absatz 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 aufgelisteten Personen zu erteilen.
Zuständige Behörde in Österreich
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Abteilung V/1 Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und Umwelthaftung
Stubenbastei 5, 1010 Wien
Registrierung für Verbringung von Abfällen aus Österreich
Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, haben sich über edm.gv.at zu registrieren, sofern sie nicht bereits im Register gemäß § 22 Absatz 1 Ziffer 1 AWG 2002 eingetragen sind.
Antrag auf Zustimmung
Der Notifizierende/die Notifizierende gemäß Artikel 2 Ziffer 15 EG-VerbringungsV stellt den Antrag auf Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen mit dem vollständig ausgefüllten und unterfertigten Notifizierungsformular und dem Begleitformular, nur mit denen zu diesem Zeitpunkt der Antragstellung möglichen ausgefüllten Feldern.
Notifizierungsformular und Begleitformular sind bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie bei der Ausfuhr aus der EU von der zuständigen Behörde am Versandort auszustellen. Der Notifizierungsantrag ist (bei Verbringungen zwischen EU-Mitgliedstaaten ausschließlich) bei der zuständigen Behörde am Versandort einzureichen, welche die vollständige Notifizierung anschließend an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiterleitet.
Das ausgefüllte und firmenmäßig unterfertigte (Firmenstempel und Unterschrift) Notifizierungsformular ist zusammen mit dem Begleitformular und den anderen erforderlichen Unterlagen (sowie den notwendigen Abschriften für die anderen zuständigen Behörden) an das BMK, Abteilung V/1, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
Hinweis
Für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union mit Durchfuhr durch Österreich ist grundsätzlich kein Bescheid zu erlassen.
Mehr Informationen dazu und zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, zum Notifizierungsverfahren, zur stillschweigenden Zustimmung und zu den dem Antrag anzuschließenden Unterlagen finden Sie im Merkblatt für die „grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen“ (PDF, 247 KB).
Tipp
Gesammelt finden Sie alle notwendigen Muster, Vorlagen und weitere Unterlagen.