Allgemeines zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung

Die Person, die beabsichtigt, eine genehmigungspflichtige Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen (die Notifizierende/der Notifizierende) muss vor der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle eine schriftliche Notifizierung einreichen.

In Folge einer schriftlichen Notifizierung werden von allen betroffenen zuständigen Behörden (der Versand-, Bestimmungs-, und Transitstaaten) entsprechende Zustimmungen erteilt. Bewilligungen zur Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen aus Österreich sind nur den in § 69 Absatz 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 (→ RIS) aufgelisteten Personen zu erteilen.

Zuständige Behörde in Österreich ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK, Abteilung V/1).

Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) durchzuführen, haben sich, sofern sie nicht bereits im Register gemäß § 22 Absatz 1 Z 1 AWG 2002 registriert sind, über → edm.gv.at im Register zu registrieren, und den Antrag samt Unterlagen elektronisch über das Register gemäß § 22 Absatz 1 AWG 2002 (EDMeVerbringung) bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen (§ 67 Absatz 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 2021/200).

Der Notifizierende gemäß Artikel 2 Z 15 EG-VerbringungsV stellt seinen Antrag auf Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen mit dem Notifizierungsformular, welches vollständig auszufüllen und zu unterfertigen ist, und dem Begleitformular, von welchem nur jene Felder auszufüllen sind, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgefüllt werden können.

Notifizierungsformular und Begleitformular sind bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie bei der Ausfuhr aus der EU von der zuständigen Behörde am Versandort auszustellen. Der Notifizierungsantrag ist (bei Verbringungen zwischen EU-Mitgliedstaaten ausschließlich) bei der zuständigen Behörde am Versandort einzureichen, welche die vollständige Notifizierung anschließend an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiterleitet.

Bei Verbringungen nach Österreich (Importe) ist das ausgefüllte und firmenmäßig unterfertigte (Firmenstempel und Unterschrift) Notifizierungsformular zusammen mit dem Begleitformular und den anderen erforderlichen Unterlagen (sowie den notwendigen Abschriften für die anderen zuständigen Behörden) an die BMK, Abteilung V/1, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.

Bei Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) ist der Notifizierungsantrag samt Unterlagen ausschließlich elektronisch über die EDM-Anwendung eVerbringung (→ edm.gv.at) einzubringen.

Hinweis

Für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union mit Durchfuhr durch Österreich ist grundsätzlich kein Bescheid zu erlassen (siehe dazu genauer das Merkblatt Abfallverbringung (PDF, 299 KB)).

Tipp

Ausführliche Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, zum Notifizierungsverfahren, zur stillschweigenden Zustimmung und zu den dem Antrag anzuschließenden Unterlagen finden Sie im Merkblatt zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung (PDF, 299 KB).

Weitere hilfreiche Dokumente finden Sie unter Muster, Vorlagen und weitere Unterlagen.