Grenzgebietsabkommen Österreich – Deutschland

Am 1. Juli 2009 ist das Abkommen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 EG-VerbringungsV in Kraft getreten. Mit diesem bilateralen Abkommen werden Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens für bestimmte notifizierungspflichtige grenzüberschreitende Abfallverbringungen im Grenzgebiet von Österreich bzw. Deutschland festgelegt.

Je nach Anwendungsfall kommen wesentliche Erleichterungen wie die längere Geltungsdauer von bis zu fünf bzw. sieben Jahren für Sammelnotifizierungen, der Entfall der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 6 EG-VerbringungsV und der Transport-, Empfangs- und Verarbeitungsmeldungen gemäß den Artikeln 15 und 16 EG-VerbringungsV, sowie in bestimmten Fällen die gesammelte, vereinfachte Übermittlung der Verarbeitungsmeldungen gemäß Artikel 15 lit. d und Artikel 16 lit. e EG-VerbringungsV in Frage.

Bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Österreich nach Österreich über das Deutsche Eck (vgl. Kapitel II des Grenzgebietsabkommens) sind keine Meldungen an die zuständige deutsche Transitbehörde (UBA Dessau) erforderlich, da das UBA Dessau für derartige Notifizierungen über einen Zugang zur EDM-Anwendung eVerbringung besitzt und sämtliche zu erstattenden Meldungen online einsehen kann. 

Grenzgebietsabkommen (→ RIS)