Verwendung des Mobiltelefons in besonderen Verkehrssituationen

Nein. Wenn man an einer Stopptafel (oder auch aus anderen Gründen) verkehrsbedingt angehalten hat, muss man jederzeit in der Lage sein, weiterzufahren, sobald die Verkehrslage es zulässt. Man befindet sich auch im Stillstand im „fließenden Verkehr“ [siehe Erkenntnis VwGH 28.3.2014, 2012/02/0070].

Das kommt darauf an. Ist der Stau so erheblich, dass ein Fahren nicht möglich ist, spricht nichts dagegen, dass ohne Freisprecheinrichtung telefoniert wird bzw. das Handy anderweitig verwendet wird. Handelt es jedoch um „stop and go“-Verkehr, ist das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung, sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons nicht zulässig.

Ja. Solange das Fahrzeug nicht bewegt wird, ist das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons zulässig. Man befindet sich hier im „ruhenden Verkehr“.

Grundsätzlich nein. Nur, wenn die Applikation in ihrer Funktionsweise einem Navigationssystem gleichkommt. Auch in diesem Fall muss das Mobiltelefon im Wageninneren befestigt sein. Zur Adresseingabe, für Suchvorgänge etc. muss das Fahrzeug angehalten werden.

Ein runtergefallenes Handy darf aufgehoben werden, wenn eine Hand am Lenkrad bleibt und keine Blickabwendung von der Straße bzw. vom Verkehrsgeschehen weg erfolgt.