Chemikaliengesetz – Novellierungen 2018 und 2020 Verordnung zur Bereinigung des Chemikalienrechts

Am 12. Juli 2018 sind mit einer Gesetzesnovelle (BGBl. I Nr. 44/2018) wichtige Vorhaben im Chemikalienbereich umgesetzt worden.

Einen wesentlichen Bestandteil des Bundesgesetzes bildet die Schaffung der erforderlichen Bestimmungen zur Umsetzung des Minamata Übereinkommens über Quecksilber sowie zur Durchführung der EU-Quecksilberverordnung. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur weltweiten Reduktion der anthropogenen Quecksilber-Emissionen geleistet.

Des Weiteren wird durch die Novelle eine Anpassung an das EU-Chemikalienrecht vorgenommen, indem jene Teile des Chemikaliengesetzes außer Kraft treten, die noch auf Richtlinien Bezug nahmen, die mittlerweile durch neuere unionsrechtliche Verordnungen ersetzt worden sind.

Damit eng im Zusammenhang stehend, wurde am 13. Juli 2018 eine Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. II Nr. 179/2018), mit der erhebliche Teile des österreichischen Verordnungsrechts im Chemikalienbereich aufgehoben und zum Teil modifiziert werden. Dazu zählt vor allem die Chemikalienverordnung, deren Inhalte mittlerweile von unionsrechtlichen Verordnungen (REACH-Verordnung und CLP-Verordnung) überlagert sind, sowie einige ältere Verbotsverordnungen.

Mit diesen beiden Vorhaben werden einerseits wichtige Umweltschutzmaßnahmen umgesetzt (Quecksilber) und gleichzeitig durch Aufhebung obsoleter Inhalte die Übersichtlichkeit des Chemikalienrechts und die Transparenz für die Rechtsadressaten erheblich verbessert.

Novellierung des Chemikaliengesetzes, des Bundeskriminalamtgesetzes, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 und des Biozidproduktegesetzes

Das österreichische Recht wird an Unionsrechtsakte im Bereich des Chemikalienrechts angepasst und der illegale Handel mit fluorierten Treibhausgasen soll eingedämmt werden.

  • Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020 vom 22. Dezember 2020
  • Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, am 5. Jänner 2021, am 1. Februar 2021 und am 16. Juli 2021

Ziele

  • Schaffung flankierender Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe und zur Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten
  • der Benennung von Stellen, die harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung („Vergiftungsinformation“) gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) entgegennehmen,
  • der Umsetzung einer Bestimmung der Abfallrahmenrichtlinie, wonach Lieferanten von Erzeugnissen Informationen über besonders bedenkliche Inhaltsstoffe der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) zur Verfügung zu stellen haben
  • Wirksamere Bekämpfung des illegalen Handels und anderer Verstöße gegen die Regulierung fluorierter Treibhausgase („F-Gase“), um Beiträge zum österreichischen und unionsweiten Reduktionsplan zu leisten

Inhalt

  • Novellierung des Chemikaliengesetzes (ChemG 1996)
  • Novellierung des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G)
  • Novellierung des Biozidproduktegesetzes
  • Novellierung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009

Hauptgesichtspunkte

Auf Grund der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe war die Schaffung der diesbezüglichen flankierenden Regelungen im ChemG 1996 erforderlich. Beschränkte Ausgangsstoffe sollen in Zukunft für Privatpersonen nur mehr unter sehr restriktiven Bedingungen (im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens) erhältlich sein. Das BKA-G wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls an das Unionsrecht angepasst.

Aufgrund der Anforderungen der EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen war eine Überarbeitung von Bestimmungen erforderlich, um sie zu harmonisieren und die Vergiftungsinformationszentrale und die Umweltbundesamt GmbH als jene Stellen zu benennen, die die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung entgegennehmen.

Die neue EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe gilt seit dem Inkrafttreten am 15. Juli 2019. Dementsprechend wurden die diesbezüglichen im ChemG 1996 verankerten Bezüge angepasst.

Im Rahmen der Ziele der Kreislaufwirtschaft ist es ein wesentliches Anliegen, den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Erzeugnissen möglichst zu minimieren, um Recycling zu erleichtern und eine Verringerung der Abfallmengen zu erreichen. In diesem Zusammenhang sind Informationen über besonders bedenkliche Inhaltsstoffe, die von Lieferanten an Abnehmerinnen/Abnehmer weiterzugeben sind, von den Unternehmen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Rahmen einer Datenbank zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung wurde im ChemG 1996 umgesetzt.

Die EU-Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten ist im Juli 2019 in Kraft getreten. Die für diese Gesetzesnovelle relevanten Artikel dieser Verordnung gelten ab 16. Juli 2021. Entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung werden im ChemG 1996, dem Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und dem Biozidproduktegesetz die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden benannt.

Aufgrund von Erfahrungen der letzten Jahre und aufgrund von Untersuchungen der Europäischen Kommission und verschiedener NGOs besteht der begründete Verdacht, dass signifikante Mengen an F-Gasen illegal gehandelt (vor allem aus Drittstaaten importiert) werden. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, wird es dem Vollzug durch eine Anpassung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ermöglicht bzw. erleichtert, illegalen Handel mit bestimmten unionsrechtlich verbotenen Erzeugnissen wirksam zu bekämpfen.

Gemäß Chemikaliengesetz 1996 ist als die für die REACH-Verordnung in Österreich zuständige Behörde das BMK festgelegt. Im Zuge der Chemikaliengesetz-Novelle 2020 wurde auch erstmals zwischen dem BMK und der für den ArbeitnehmerInnenschutz zuständigen Behörde, dem BMAFJ, eine Zusammenarbeit vereinbart. Damit soll der Vollzug von Bestimmungen aus der REACH-Verordnung, die den ArbeitnehmerInnenschutz berühren, in Österreich umfassend sichergestellt werden. (siehe Chemikaliengesetz Erläuterungen Allgemeiner Teil)

Chemikaliengesetz, Bundeskriminalamt-Gesetz u.a., Änderung (→ Parlament)