Recht EMAS wurde ursprünglich im Jahr 1993 eingeführt und 2001 (EMAS II) überarbeitet. Seit 11. Januar 2010 gilt die neue EMAS-Verordnung (EMAS III).
Die aktuelle EMAS-Verordnung
Die Fassung der Europäischen EMAS-Verordnung (EMAS-VO) wurde im Dezember 2009 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Die EMAS-Verordnung ist mit 11. Jänner 2010 in Kraft getreten. Zuletzt wurde eine Anpassung vorgenommen, um die EMAS-VO an die Bestimmungen der neuen Norm ISO 14001 vom September 2015 anzugleichen.
Die neuen ISO-Anforderungen werden in die Anhänge der EMAS-VO integriert. Die neuen Anhänge I bis III der EMAS-Verordnung traten mit 17. September 2017 in Kraft. Weiterreichende Informationen über die revidierte ISO 14001 und die Integration der neuen Elemente in die EMAS-VO können auch dem Factsheet des EU-EMAS Helpdesk entnommen werden.
- EMAS III Verordnung (PDF, 1 MB)
- VO der Kommission vom 28. August 2017 (PDF, 435 KB)
- EMAS VO Anhang IV (PDF, 395 KB)
- Factsheet zu den Anhängen I bis III (PDF, 638 KB)
- FALB Decision on implication of entry (PDF, 67 KB)
Anhang IV der EMAS-Verordnung
Der erneuerte Anhang IV der EMAS-Verordnung betreffend die Umweltberichterstattung in der Umwelterklärung wurde am 19. Dezember 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist ab 9. Jänner 2019 in Kraft. Für die Anwendung gibt es eine Übergangsfrist von einem Jahr.
Am 9. Jänner 2019 trat die Neufassung des Anhanges IV „Umweltberichterstattung“ der EMAS Verordnung (EG) 1221/2009 mit der Verordnung (EU) 2018/2026 in Kraft, welcher die Anforderungen an die Umwelterklärung beinhaltet. Bis 8.01.2020 können Umwelterklärungen im Einvernehmen mit der Umweltgutachterin oder dem Umweltgutachter und der zuständigen Stelle jedoch noch nach den bisherigen Anforderungen des Anhang IV validiert und veröffentlicht werden. Mit den aktuellen Änderungen haben EMAS Organisationen mehr Möglichkeiten bei der Darstellung der Umweltleistung. Bezüglich der Bildung von Kernindikatoren können EMAS Organisationen die Bezugsgrößen unter bestimmten Voraussetzungen frei wählen und damit ihre Umweltleistung besser darstellen. Der Indikator „biologische Vielfalt“ wurde weiterentwickelt.
Über die bedeutenden indirekten Umweltaspekte und -auswirkungen ist künftig verstärkt zu berichten. Die Bezugnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Umweltbereich wurde konkretisiert. Möglich ist die Integration der Umwelterklärung in andere von der Organisation veröffentlichte Berichte (z.B. Nachhaltigkeitsbericht). Ist das der Fall, so muss klar erkennbar sein, welche Informationen sich auf die Umwelterklärung beziehen. Zusätzlich muss eine Erläuterung des Validierungsverfahrens nach EMAS enthalten sein.
Die deutsche Fassung des Anhanges IV EMAS-Verordnung wurde korrigiert
Insbesondere wurde lit g) geändert:
An Stelle von „g) Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Bestätigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;“
lautet diese nunmehr: „g) Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;“
Nationales Recht
Die Umsetzung der EMAS-Verordnung in Österreich erfolgt durch das Umweltmanagementgesetz - UMG, BGBl. I Nr. 96/2001 idF BGBl. I Nr. 98/2013.Dieses stammt aus dem Jahr 2001 und wurde im Jahr 2004 und zuletzt 2013 geändert. Das Gesetz regelt zum einen die Tätigkeit der Umweltgutachter und die Anforderungen für eine Zulassung als Umweltgutachter. Andererseits werden Vorkehrungen für die Eintragung der Organisationen getroffen und die Voraussetzungen für die Eintragung definiert.
Die Zulassung der Umweltgutachter wird mit einer gesonderten Verordnung geregelt, ebenso die Gebühren für die Zulassung und für die Eintragung der Organisationen im österreichischen Verzeichnis.Die jüngste UMG-Novelle ist am Tag nach der Kundmachung, also am 19. Juni 2013 in Kraft getreten. Untenstehend der Volltext.
Gesetzesnovellen
Das Umweltmanagementgesetz wurde im Jahr 2013 novelliert.
Mit der letzten Novellierung des Umweltmanagementgesetzes wurden primär folgende Zielsetzungen verfolgt:
- Anpassungen an die EMAS III Verordnung
- Anpassung der Regelungen zur Bewertung der Fachkunde von Umweltgutachtern an die Praxis
- Weiterentwicklung der Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen
UMG konsolidiert (PDF, 202 KB)
Evaluierung Verwaltungserleichterungen für EMAS-Organisationen
Das Bundesministerium evaluiert die Verwaltungserleichterungen für EMAS Organisationen.
EU-Bestimmungen
Neben der EMAS-Verordnung sind noch andere EU-Bestimmungen (Rechtstexte, guidelines, etc.) relevant. Die EU Energie-Effizienz-Richtlinie befindet sich derzeit in Österreich in der rechtlichen Umsetzung, ein nationaler Gesetzesentwurf ist derzeit in Begutachtung. Zur Umsetzung von EMAS außerhalb der Europäischen Union wurde der "EMAS-global-guide" verabschiedet.
Nutzerhandbuch
Unlängst wurde die Änderung des Nutzerhandbuchs von der EU-Kommission (EK) beschlossen. Mit Wirkung vom 12. Dezember 2017 gilt der Beschluss der Kommission über die Änderungen des Nutzerhandbuches (Beschluss EU 2017/2285). Mit dem Nutzerhandbuch erhalten interessierte Organisationen zusätzliche Informationen zu den Schritten, die für eine Teilnahme an EMAS gesetzt werden müssen. Das Nutzerhandbuch richtet sich auch an bestehende EMAS Organisationen und an EMAS Umweltgutachter. Die aktuellen Änderungen im Nutzerhandbuch betreffen insbesondere ein vereinfachtes Begutachtungsverfahren/Stichprobenverfahren für Organisationen/Betriebe mit vielen vergleichbaren Standorten im Dienstleistungssektor mit geringen Umweltauswirkungen sowie eine Konkretisierung betreffend die Anwendung der sektorspezifischen Referenzdokumente.
Bezüglich der Begutachtung von Organisationen bestimmter Branchen mit vielen vergleichbaren Standorten ist es nun möglich im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter nur eine Stichprobenauswahl von Standorten vor Ort begutachten zu lassen („Multi-Site Verfahren“). Die Managementzentrale der Organisation hat dabei die Einhaltung der EMAS Anforderungen an allen Standorten sicherzustellen.
- EMAS-global-guide (PDF, 49 MB)
- Guideline for the registration of organisations from third countries (PDF, 19 KB)
- Richtlinie für die Registrierung von Organisationen aus Drittländern (PDF, 14 KB)
- Erfüllung der Anforderungen der DER EN ISO 50001 durch EMAS (PDF, 564 KB)
- Energieeffizienz-RL (2012/27/EU) vom 25. Oktober 2012 (PDF, 2 MB)
- Beschluss der Kommission über einen Akkreditierungs-Leitfaden 2016 (PDF, 324 KB)
- Änderung des Nutzerhandbuchs (PDF, 49 MB)
Referenzdokumente
Die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 46 der EMAS-Verordnung veröffentlichten Referenzdokumente zu bestimmten Branchen („Sektorreferenzdokumente) sollen nähere Informationen über gute und bewährte Umweltschutzpraktiken in der jeweiligen Branche zur Verfügung stellen und enthalten einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung sowie Leistungsrichtwerte.
EMAS-Organisationen der betreffenden Branchen sollen die Referenzdokumente bei der Umweltprüfung und der Erstellung der Umwelterklärung berücksichtigen. Alle unten angeführten Sektorreferenzdokumente stehen auch in verschiedenen Sprachen auf dem Rechtsinformationssystem der Europäischen Union zur Verfügung.
Informationen in Englisch über die sektoralen Referenzdokumente finden Sie auch auf der Website der Europäischen Kommission (EK).