Begutachtungsfristen

Die Begutachtungsfristen werden in § 57a Absatz 3 Kraftfahrgesetz (KFG) festgelegt.

Folgende Begutachtungsfristen gelten:

Jährlich:

  • Lkw (N1, N2, N3)
  • Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
  • Omnibusse (M2, M3)
  • Spezialkraftfahrzeuge
  • Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
  • Krafträder
  • grundsätzlich Anhänger (02, 03, 04) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm)

Alle 2 Jahre:

  • Historische Fahrzeuge

3 Jahre nach der ersten Zulassung, 2 Jahre nach der ersten Begutachtung, danach jährlich:

  • Pkw und Kombinationskraftwagen (M1)
  • Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
  • Einachsige und zweiachsige Anhänger mit einem Radstand bis zu 1 Meter, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 Kilogramm nicht überschreitet (somit alle leichten Anhänger, Klasse O1)
  • landwirtschaftliche Anhänger mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
  • Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden

3 Jahre nach der ersten Zulassung, 2 Jahre nach der ersten Begutachtung, danach alle 2 Jahre:

  • landwirtschaftliche Anhänger mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h aber nicht 40 km/h überschritten werden darf

Keine Begutachtung:

Ausgenommen von der wiederkehrenden Begutachtung sind nach wie vor:

  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
  • Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h