Begutachtungsfristen
Die Begutachtungsfristen werden in § 57a Absatz 3 Kraftfahrgesetz (KFG) festgelegt.
Folgende Begutachtungsfristen gelten:
Jährlich:
- Lkw (N1, N2, N3)
- Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
- Omnibusse (M2, M3)
- Spezialkraftfahrzeuge
- Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
- Krafträder
- grundsätzlich Anhänger (02, 03, 04) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm)
Alle 2 Jahre:
- Historische Fahrzeuge
3 Jahre nach der ersten Zulassung, 2 Jahre nach der ersten Begutachtung, danach jährlich:
- Pkw und Kombinationskraftwagen (M1)
- Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
- Einachsige und zweiachsige Anhänger mit einem Radstand bis zu 1 Meter, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 Kilogramm nicht überschreitet (somit alle leichten Anhänger, Klasse O1)
- landwirtschaftliche Anhänger mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
- Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden
3 Jahre nach der ersten Zulassung, 2 Jahre nach der ersten Begutachtung, danach alle 2 Jahre:
- landwirtschaftliche Anhänger mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h aber nicht 40 km/h überschritten werden darf
Keine Begutachtung:
Ausgenommen von der wiederkehrenden Begutachtung sind nach wie vor:
- Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
- Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h