S 4 Mattersburger Schnellstraße

verläuft von Mattersburg (B 50) – Knoten Mattersburg (S 31) bis zum Knoten Wiener Neustadt (A 2/B 17)

Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere  zur Vermeidung von Frontalzusammenstößen ist in den kommenden Jahren ein Sicherheitsausbau der S 4 Mattersburger Schnellstraße im Bereich Knoten Mattersburg bis Anschlussstelle Wiener Neustadt Süd geplant. Neben der Errichtung einer baulichen Mitteltrennung ist eine Verbreiterung der Fahrbahn vorgesehen. Zudem soll in jeder Fahrtrichtung ein durchgängiger Pannenstreifen errichtet werden. Die vorhandenen Brücken, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen und die Auf- und Abfahrten der Anschlussstellen sollen angepasst werden.

Für das gegenständliche Vorhaben wurde im Bundesministerium ein Verfahren zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gegeben ist, durchgeführt. Mit Bescheid vom 25. März 2021 wurde festgestellt, dass für das Vorhaben „Sicherheitsausbau der S 4 Mattersburger Schnellstraße im Bereich Knoten Mattersburg bis Anschlussstelle Wiener Neustadt Süd“ keine UVP nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz 2000 erforderlich ist.

Gegen diesen Feststellungsbescheid wurden Beschwerden eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom 17. Juni 2021 wurde zufolge des zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2021 zum Beschwerdeverfahren "A 22 Donauufer Autobahn im Abschnitt Stockerau Ost bis Knoten Stockerau" den Beschwerden Folge gegeben und entschieden,dass für den gegenständlichen Sicherheitsausbau der S 4 Mattersburger Schnellstraße eine UVP nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz durchzuführen ist.

Am 19. Mai 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für den S 4 Sicherheitsausbau keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die daraufhin von Beschwerdeführern eingebrachte Revision wurde in letzter Instanz mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2022 zurückgewiesen. Damit ist kein weiterer Instanzenzug möglich und die Entscheidung, dass der Sicherheitsausbau der S 4 nicht UVP-pflichtig ist, rechtskräftig.

Nach positiven Abschluss der materienrechtlichen Verfahren (Wasser-, Forst- und Naturschutzrecht) und Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen ist mit einem Baubeginn frühestens im Herbst 2025 zu rechnen.

Als Sofortmaßnahme für mehr Sicherheit wurde in der Zwischenzeit von der ASFINAG die nach einem Verkehrssicherheitsgipfel vereinbarte temporäre bauliche Mitteltrennung auf der S 4 errichtet.

Nähere Informationen zu diesem Projekt finden Sie auf der Website der ASFiNAG.