Hilfestellung: Messung in Radonschutzgebieten

An Arbeitsplätzen, die sich im Erdgeschoß und in Kellergeschoßen in einem Radonschutzgebiet befinden, muss aufgrund einer neuen gesetzlichen Verpflichtung die Radonkonzentration ermittelt werden.

Jene Person, die für die an den Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen verantwortlich ist, beauftragt dafür eine ermächtigte Überwachungsstelle. Die rechtlichen Bestimmungen finden sich im Strahlenschutzgesetz 2020 (Verpflichtung zur Erhebung der Radonexposition) und in der Radonschutzverordnung. Letztere enthält viele wichtige Detailbestimmungen, wie beispielsweise zu übermittelnde Informationen, Voraussetzungen für Ausnahmen von der Ermittlung der Radonkonzentration und konkrete Rahmenbedingungen für die Durchführung der Messung wie etwa Zeiträume.

Hinweis

Um die verpflichteten Unternehmen zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) einen Leitfaden für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Radonschutzgebieten herausgebracht. In diesem werden die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in leicht lesbarer Form zusammengefasst.

Leifaden „Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten“ (PDF, 615 KB)

Überblick über das Verfahren: Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten (Seite 17)
Ablaufdiagramm Foto BMK

Vor der Beauftragung der Radonmessung

Gehen Sie anhand des Ablaufdiagramms laut Leifaden „Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten“ (Seite 17) vor.

Schritt 1

Klären Sie zunächst, ob Sie von der neuen Verpflichtung betroffen sind. Gibt es in Ihrem Unternehmen Arbeitsplätze, für die die Erhebung der Radonkonzentration vorgeschrieben ist. Dies sind Arbeitsplätze im Erdgeschoß und in den Kellergeschoßen in Radonschutzgebieten.

Hinweis

Wichtig ist die anzuwendende Definition eines Arbeitsplatzes: Der Arbeitsplatz im Sinne des Radonschutzes ist jener räumliche Bereich, in dem sich die/der Beschäftigte während ihrer/seiner Arbeit aufhält. Je nach Aufgabengebiet können dies mehrere Bereiche pro Person sein, beispielsweise Büro und Besprechungsraum oder Werkstatt und Lager.

Schritt 2

Klären Sie dann, ob auf diese Arbeitsplätze eine oder mehrere Voraussetzungen für Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ermittlung der Radonkonzentration zutreffen. Beachten Sie, dass Sie die Ausnahme der zuständigen Behörde schriftlich zur Kenntnis bringen müssen, wenn alle Arbeitsplätze mindestens eine Ausnahmevoraussetzung erfüllen. Dafür benötigen Sie eine eindeutige Standort-Identifizierung, welche Sie in edm.gv.at erhalten. In EDM stehen Anleitungen zur Registrierung und zum Anlegen der Standorte zur Verfügung.

Schritt 3

Für alle Arbeitsplätze, für die keine Ausnahmevoraussetzung zutrifft, müssen Sie die Ermittlung der Radonkonzentration veranlassen. Dafür sollten Sie bereits vorab bestimmen, wieviele Arbeitsplätze gemessen werden müssen und wieviele Messungen Ihre Betriebsstätte benötigt.

Die Anzahl der benötigten Messungen richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl von Arbeitsplätzen, die sich im Erdgeschoß und in den Kellergeschoßen befinden. Davon sind Arbeitsplätze abzuziehen, wenn für diese eine Ausnahmevoraussetzung erfüllt ist. Außerdem können Arbeitsplätze unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam gemessen werden.

  • Befinden sich mehrere Arbeitsplätze in einem Raum mit einer Grundfläche von weniger als 150 m2, ist die Messung eines Arbeitsplatzes in diesem Raum ausreichend. Das Ergebnis gilt dann für alle Arbeitsplätze im betreffenden Raum.
  • In einem Raum mit einer Grundfläche von mehr als 150 m2 ist die Einteilung des Raumes in Bereiche von weniger als 150 m2 sinnvoll. In jedem dieser Bereiche ist dann zumindest eine Messung vorzunehmen. Das Ergebnis gilt dann für alle Arbeitsplätze im betreffenden Bereich. Wird eine soIche Einteilung vorgenommen, sollte diese dokumentiert und aufbewahrt werden. Die Messungen sind in diesem Fall in Bereichen durchzuführen, an denen sich die Arbeitskräfte am längsten aufhalten.

Beispielbetriebe

Raumskizze eines Bürogebäudes

Erklärvideo „Unternehmen in Radonschutzgebieten: Beispielbetrieb Bürogebäude“ (→ YouTube)

In diesem Beispielbetrieb treffen keine Voraussetzungen für Ausnahmen von der Messverpflichtung zu, die das ganze Gebäude betreffen.

Arbeitsplätze befinden sich in allen Büros sowie im Konferenzraum und im Technikraum. In zwei Büros mit 20 befinden sich jeweils zwei Arbeitsplätze. Im Konferenzraum befinden sich mehrere Arbeitsplätze. Keine Arbeitsplätze befinden sich im Foyer, am Gang, in der Teeküche und in den Waschräumen.

Erforderliche Radonmessungen:

  • Im beschriebenen Fall ist in jedem der Büros eine Radonmessung erforderlich (sechs Radonmessgeräte).
  • Im Konferenzraum und im Technikraum ist die durchschnittliche Aufenthaltszeit ausschlaggebend.
    • Der Technikraum wird fünf Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss nicht gemessen werden.
    • Der Konferenzraum wird 20 Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft keine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss gemessen werden.

Ergebnis: Der Beispielbetrieb 1 benötigt sieben Messungen.

Anmerkung: Stehen Büros über längere Zeit leer – beispielsweise, weil eine Arbeitskraft den Betrieb verlässt und keine neue Arbeitskraft eingestellt wird – so beschäftigt die verantwortliche Person an diesem Arbeitsplatz keine Arbeitskraft. In diesem Fall trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu.

Raumskizze eines Lebensmittelhandels

Erklärvideo „Unternehmen in Radonschutzgebieten: Beispielbetrieb Lebensmittelhandel“ (→ YouTube)

In diesem Beispielbetrieb treffen keine Voraussetzungen für Ausnahmen von der Messverpflichtung zu, die das ganze Gebäude betreffen.

Arbeitsplätze befinden sich im Bereich der Kassen und der Feinkost/Gebäck-Ausgabe, auf der Verkaufsfläche, im Lager und im Müllraum. An den Arbeitsplätzen arbeiten jeweils unterschiedliche Arbeitskräfte.

Erforderliche Radonmessungen:

  • Die Verkaufsfläche bildet gemeinsam mit den Bereichen der Kassen und der Feinkost/Gebäck-Ausgabe einen Raum. Die Fläche des Raums beträgt 350 . Daher genügt eine Messung nicht für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums mehr als 150 aufweist.
  • Teilt man den Raum in Bereiche von weniger als 150 , so ergeben sich drei Bereiche. Daher werden drei Messungen benötigt. Diese sollten nun so positioniert werden, dass sie einerseits die Aufenthaltszeiten der Arbeitskräfte und andererseits die Aufteilung des Raums in drei Bereiche berücksichtigen. Vergleichsweise lange Aufenthaltszeiten von Arbeitskräften ergeben sich jeweils im Bereich der Kassen sowie in der Feinkost/Gebäck-Ausgabe. An diesen Stellen sollte daher jeweils eine Messung durchgeführt werden. Das dritte Radonmessgerät sollte im Bereich der Verkaufsfläche aufgestellt werden, wobei sinnvollerweise Abstand zu den Bereichen der Kassen und der Feinkost/Gebäck-Ausgabe gehalten werden sollte.
  • Im Lager und im Müllraum ist die durchschnittliche Aufenthaltszeit ausschlaggebend.
    • Der Müllraum wird fünf Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss nicht gemessen werden.
    • Das Lager wird 14 Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft keine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss gemessen werden.

Ergebnis: Der Beispielbetrieb 2 benötigt vier Messungen.

Raumskizze eines Hotels: Erdgeschoß

Erklärvideo „Unternehmen in Radonschutzgebieten: Beispielbetrieb Hotel mit Restaurant“ (→ YouTube)

Die Zimmer befinden sich in den oberen Geschoßen und unterliegen daher nicht den Verpflichtungen zum Radonschutz am Arbeitsplatz. Sie werden daher im Folgenden nicht berücksichtigt.

In diesem Beispielbetrieb treffen keine Voraussetzungen für Ausnahmen von der Messverpflichtung zu, die das ganze Gebäude betreffen.

Arbeitsplätze befinden sich in Rezeption, Bar, Restaurant, Küche, Haustechnik und Müllraum im Kellergeschoß. An den Arbeitsplätzen arbeiten jeweils unterschiedliche Arbeitskräfte. Keine Arbeitsplätze befinden sich in der Personalumkleide, im Stiegenhaus und bei den Mitarbeiterparkplätzen.

Erforderliche Radonmessungen:

  • Die Rezeption bildet gemeinsam mit Eingangshalle und Bar einen Raum. Die Fläche des Raums beträgt 43 . Daher genügt eine Messung für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums weniger als 150 m² aufweist. Es ist sinnvoll, die Messung in jenem Bereich durchzuführen, in dem sich die Arbeitskräfte am längsten aufhalten.
  • Im Restaurant genügt eine Messung für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums weniger als 150 aufweist.
  • In der Küche genügt eine Messung für alle Arbeitsplätze, die sich in diesem Raum befinden, weil die Grundfläche des Raums weniger als 150 aufweist.
  • Im Raum für die Haustechnik und im Müllraum ist die durchschnittliche Aufenthaltszeit ausschlaggebend.
    • Der Müllraum wird sieben Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft eine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss nicht gemessen werden.
    • Die Haustechnik wird 12 Stunden pro Woche (im Jahresmittel) als Arbeitsplatz verwendet. Daher trifft keine Voraussetzung für die Ausnahme von der Messverpflichtung zu. Dieser Raum muss gemessen werden.

Ergebnis: Der Beispielbetrieb 3 benötigt vier Messungen.

Tipp

Erklärvideos zu allen Betriebsbeispielen „Unternehmen in Radonschutzgebieten“!