Drohnen

Die in den §§ 24c bis 24g Luftfahrtgesetz enthaltenen – nationalen – Kategorien „Flugmodelle, Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 – sind mit Inkrafttreten der unionsrechtlichen Drohnenregelungen mit 31. Dezember 2020 nur mehr in jenen wenigen Fällen, die nicht vom Unionsrecht umfasst sind, anwendbar. Darunter fällt insbesondere der Einsatz von Drohnen im Dienste der Polizei und anderer im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen