Investitionszuschüsse nach dem EAG

Grundsätzlich gilt ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 für Photovoltaik-Anlagen bis 35 Kilowatt-Peak (kWp) sowie dazugehörige Speicher, sofern sie gemeinsam im Zuge von einem Projekt umgesetzt werden, der Nullsteuersatz. 

Ob Ihre Anlage unter die Umsatzsteuerbefreiung fällt, können Sie unter Umsatzsteuerbefreiung oder Förderung? nachlesen.  

Achtung

Häufig gestellte Fragen zum Thema Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik-Module finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums (→ bmf.gv.at).

Fällt eine Photovoltaik-Anlage nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung, gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, einen Investitionszuschuss zu beantragen. Die aktuellen Förder-Calls für einen Antrag auf Investitionszuschuss sind auf der Website der EAG-Förderabwicklungsstelle verfügbar: Förderkalender zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) (→ eag-abwicklungsstelle.at)

Die Förderung durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (→ RIS) bietet folgende Vorteile:

  • Photovoltaik-Anlagen bis 1 MWp werden gefördert
  • Innovative Photovoltaik-Anlagen erhalten einen Zuschlag
  • Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen können kombiniert werden
  • Kontinuierliche Einreichtermine

Bei der EAG-Förderabwicklungsstelle finden Sie ausführliche Informationen, wie eine Förderung für die PV-Anlage beantragt werden kann. Die Anleitungen führen durch den Prozess der Ticketziehung, Antragstellung, der Erstellung des Fördervertrags als auch der Endabrechnung im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse für PV-Anlagen und Speicher. Zudem finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Zu- und Abschläge für Photovoltaik-Anlagen

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom sehen vor dem Hintergrund der Anbringungsart von Photovoltaik-Anlagen Zu- und Abschläge auf die geltenden Fördersätze vor.

Zuschläge für Innovatiove Anlagen

Innovative Photovoltaikanlagen erhalten einen Zuschlag von 30 Prozent auf die Fördersätze. Als innovative Photovoltaik-Anlagen gelten folgende Anlagen:

  • Gebäudeintegrierte Photovoltaik
  • Schwimmende Photovoltaik
  • Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung bei mindestens 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen
  • Photovoltaik an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern
  • Agri-Photovoltaik-Anlagen, welche die Anforderungen gemäß § 6 Absatz 3 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (→ RIS) erfüllen (vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden).

Abschläge bei bestimmten Flächen

Für Photovoltaik-Anlagen, welche auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Grünfläche errichtet werden, ist ein Abschlag auf die Fördersätze in der Höhe von 25 Prozent vorgesehen. Dieser Abschlag entfällt gänzlich bei den folgenden Anbringungsarten:

  • an oder auf einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Stromerzeugung zumindest 1,5 Jahre vor Antragstellung bereits errichtet wurde
  • auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder Altlast
  • auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort
  • auf einer militärischen Fläche (ausgenommen militärisches Übungsgelände).

Speicher

Ein Antrag auf Förderung für Stromspeicher (gefördert werden maximal 50 kWh Nettokapazität) kann im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (→ RIS) nur in Kombination mit einem den Förderantrag für die Photovoltaik-Anlage (Neuanlage oder Photovoltaik-Erweiterung) gestellt werden. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist daher an den Antrag für die Photovoltaik-Anlage gebunden. Die Mindestgröße des Stromspeichers muss 0,5 kWh pro installierter Photovoltaik-Leistung betragen. Stromspeichererweiterungen werden nicht gefördert.