Investitionszuschüsse nach dem EAG

Ab 23. März 2023 können Anträge auf Investitionszuschuss für Photovoltaik-Anlagen und Speicher im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes EAG (→ RIS) gestellt werden (Achtung: Speicher sind an Einreichung der Photovoltaik-Anlage gebunden!). Insgesamt stehen vier Förder-Calls mit einem Rekordbudget für Photovoltaik- und Stromspeicheranlangen im Jahr 2023 im EAG zur Verfügung.

Die Förderung durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz bietet folgende Vorteile:

  • Photovoltaik-Anlagen bis 1 MWp werden gefördert
  • Innovative Photovoltaik-Anlagen erhalten einen Bonus
  • Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen können kombiniert werden
  • Kontinuierliche Einreichtermine

Der erste Förder-Call im Jahr 2023 war gemäß der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (→ RIS) von von 23. März bis 6. April 2023 geöffnet und beinhaltet verschiedene Förderhöhen in den Kategorien A bis D (→ OeMAG) in Abhängigkeit der installierten Engpassleistung (kWp).

Zweiter Call

Nach dem erfolgreichen ersten Call im März, startet am 14. Juni um 17:00 Uhr der zweite Fördercall. Alle Interessierten können auf eag-abwicklungsstelle.at ihre Anträge einreichen. Für den zweiten Call stehen 106 Millionen Euro zur Verfügung.

Aufgrund des großen Interesses an der Photovoltaikförderung wurde das Budget durch das Klimaschutzministerium deutlich aufgestockt. Insgesamt stehen für 2023 rund 600 Millionen Euro an Förderungen bereit. 

Bei der Abwicklungsstelle OeMAG finden Sie ausführliche Informationen, wie eine Förderung für die PV-Anlage beantragt werden kann. Die Anleitung "in 4 Schritten zum Investitionszuschuss" (→ OeMAG) führt durch den Prozess der Ticketziehung, Antragstellung, der Erstellung des Fördervertrags als auch der Endabrechnung im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse für PV-Anlagen und Speicher. Zudem gib es einen ausführlichen Leitfaden zur Antragstellung (→ OeMAG) sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (→ OeMAG).

Zusätzliche Mittel für Aufdachanlagen bis 20 kWp im Klima- und Energiefonds

Sollten Anträge für Aufdachanlagen bis 20 kWp von Privatpersonen (im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes) aus budgetären Gründen im EAG nicht bedeckt werden können, stehen zusätzliche Mittel über den Klima-und Energiefonds zur Verfügung. Die Antragstellung erfolgt für die Förderwerber:innen ausschließlich über die OeMAG und wird, nach ausdrücklicher Zustimmung , automatisiert an die Förderabwicklungsstelle des KLIEN – die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) – weitergeleitet. Es gelten die gleichen Kriterien wie im EAG.

Photovoltaik-Anlagen

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz als auch die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom sehen vor dem Hintergrund der Anbringungsart von Photovoltaik-Anlagen Zu- und Abschläge auf die geltenden Fördersätze vor.

Zuschläge für Innovatiove Anlagen

Innovative Photovoltaikanlagen erhalten einen Zuschlag von 30 Prozent auf die Fördersätze. Als innovative Photovoltaik-Anlagen gelten folgende Anlagen:

  • Gebäudeintegrierte Photovoltaik
  • Schwimmende Photovoltaik
  • Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung bei mindestens 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen
  • Photovoltaik an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern
  • Agri-Photovoltaik-Anlagen, welche die Anforderungen gemäß § 6 Absatz 3 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (→ RIS) erfüllen (vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden).

Abschläge bei bestimmten Flächen

Für Photovoltaik-Anlagen, welche auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Grünfläche errichtet werden, ist ein Abschlag auf die Fördersätze in der Höhe von 25 Prozent vorgesehen. Dieser Abschlag entfällt gänzlich bei folgenden Anbringungsarten:

  • an oder auf einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Stromerzeugung zumindest 1,5 Jahre vor Antragstellung bereits errichtet wurde

  • auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder Altlast

  • auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort

  • auf einer militärischen Fläche (ausgenommen militärisches Übungsgelände).

Speicher

Ein Antrag auf Förderung für Stromspeicher (gefördert werden maximal 50 kWh Nettokapazität) kann im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (→ RIS) nur über den Förderantrag für die Photovoltaikanlage (Neuanlage oder Photovoltaik-Erweiterung) gestellt werden. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist daher an den Antrag für die Photovoltaikanlage gebunden. Stromspeichererweiterungen werden nicht gefördert.