Maßnahmen gegen extremes Rasen Auto kann künftig an Ort und Stelle beschlagnahmt werden

Gesetzesänderung bringt Verfall des Fahrzeugs bei rücksichtlosen und gefährlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen – nächster Schritt des Maßnahmenpakets gegen extreme Raser:innen

Das Klimaschutzministerium wird eine Novelle der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes in Begutachtung schicken, mit der in Zukunft das Auto von extremen Rasern an Ort und Stelle beschlagnahmt werden kann. Damit folgt Österreich dem Beispiel von anderen europäischen Ländern und ermöglicht in der Folge, rücksichtlose und gefährliche Raserei mit dem Verfall des Fahrzeugs zu bestrafen.

Bereits im vergangenen Jahr hat die Bunderegierung mit dem ersten Raserpaket die Strafen für extreme Raser deutlich erhöht. Nun folgt der zweite Teil des Maßnahmenpakets. Insbesondere sollen damit rücksichtlose Wiederholungstäter, die bewusst das Leben anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel setzen, mit voller Härte bestraft werden.

Konkret richtet sich das aktuelle Paket gegen schwere Vergehen und Geschwindigkeitsübertretungen von mindestens 60 km/h innerorts bzw. 70 km/h außerorts. Wenn Einzelpersonen völlig unbelehrbar immer wieder mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs sind, kann nach der Beschlagnahme am Ende des Verfahrens der Verfall zum Tragen kommen. Wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten, kann die Behörde ein Verfallsverfahren gemäß Verwaltungsstrafgesetz auch schon beim ersten Mal einleiten. 

In den vergangenen Monaten hat es in Österreich wieder zahlreiche Fälle von extremer Raserei gegeben. Dabei sind die Täter zum Beispiel mit 104 statt der erlaubten 30 km/h in Wien Penzing erwischt worden. In Niederösterreich wurde ein Raser mit 221 km/h erwischt, obwohl auf der Straße nur 100 km/h erlaubt waren.

Die Gesetzesnovelle geht nun in Begutachtung. In den kommenden sechs Wochen können Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden, der unter umfangreicher Einbindung des Verfassungsdienstes erarbeitet wurde.

Das Maßnahmenpaket im Detail

  1. Wird mit technischen Hilfsmitteln festgestellt, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, haben die Straßenaufsichtsorgane das Fahrzeug vorläufig zu beschlagnahmen. 
  2. Die Behörde hat binnen zwei Wochen zu entscheiden, ob eine weitere Beschlagnahme zur Sicherung des Verfallsverfahrens erforderlich ist, wenn dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Absatz 3 Z 3 oder 4 Führerscheingesetz (FSG) genannten Übertretungen entzogen worden ist, oder der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
  3. Der Verfall eines beschlagnahmten Fahrzeugs gemäß § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird zusätzlich zu einer Geldstrafe vorgesehen, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Das Fahrzeug wird in diesem Fall entschädigungslos verwertet.

Hinweis

Zusätzlich wird im Führerscheingesetz vorgesehen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h innerorts bzw. 50 km/h außerorts der Führerschein jedenfalls vorläufig abzunehmen ist. Bislang ist dies eine Ermessensentscheidung des einschreitenden Straßenaufsichtsorgans.