Abschnitt Bruck/Mur-Oberaich – Eisbach, Änderung der Erdgasleitungsanlage Südschiene Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, GZ 2023-0.529.443

Erdgaswegerecht; Genehmigungsverfahren gemäß GWG 2011; Energienetze Steiermark GmbH; Gas-Druckregel- und Messstation A7 in der Katastralgemeinde Eisbach; Ermittlungsverfahren

Die Energienetze Steiermark GmbH plant, die bestehende Gas-Druckregel- und Messstation A7 in Eisbach/Rein abzuändern, welche mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,  Innovation und Technologie, BMK) vom 9.4.2010, Zl. BMWFJ-556.100/0047-IV/5a/2010, genehmigt wurde.

Die Adaptierung der bestehenden Gas-Druckregel- und Messstation A7 in Eisbach/Rein beinhaltet zum einen den Einbau eines leistungsfähigeren Patronenfilters DN300 ANSI600 (A7EKA11AT001) mit einer fernüberwachten Differenzdruckanzeige und eines Absperrkugelhahnes DN300 ANSI600 (A7EKA11AA301) mit einer Umgehungs- bzw. Befüllleitung in DN25 PN70, um die Stationskapazität von derzeit 200.000 Nm³/h auf zukünftig 285.000 Nm³/h anheben zu können. Zum anderen beinhaltet die Adaptierung der Gas-Druckregel- und Messstation A7 den Einbau eines Patronenfilters DN300 ANSI600 (A7EKA44AT001) mit einer fernüberwachten Differenzdruckanzeige, eines Absperrkugelhahnes DN300 ANSI 600 (A7EKA44AA303) mit einer Umgehungs- bzw. Befüllleitung DN25 PN70, einem Ultraschallgaszähler DN200 ANSI600 (A7EKA44CF002), einem Mengenregelventil DN200 ANSI600 (A7EKD44AA002) und einem Absperrkugelhahn DN300 ANSI600 (A7EKA44AA302) mit einer Umgehungs- bzw. Befüllleitung.

Die Änderungen finden auf Eigengrund der Energienetze Steiermark GmbH, Gst. Nr. 104/3, EZ 630, KG 63212 Eisbach, politische Gemeinde Gratwein-Straßengel, statt und sind in den Einreichunterlagen im Fließschema „GA-4-KST-R&I-001“ rot eingefärbt hervorgehoben.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, i. d. g. F., ist für die Genehmigung dieser Vorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Energienetze Steiermark GmbH suchte daher mit E-Mail vom 17.7.2023 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Energienetze Steiermark GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Energienetze Steiermark GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Donnerstag, 17. August 2023, 10:00 Uhr, Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Stubenring 1, 1010 Wien, 5. Stock, Zimmer 156-157

In die von der Energienetze Steiermark GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Gratwein-Straßengel, Hauptplatz 1, 8111 Gratwein-Straßengel, Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen.
Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein.
Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Einwendungen gegen den Antrag der Konsenswerberin sind spätestens bei der Verhandlung selbst vorzubringen.

Gemäß § 42 AVG 1991, i. d. g. F., verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 20 Juli 2023 (PDF, 302 KB)