Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG)

Das Umweltinformationsgesetz gewährleistet das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und fördert die Verbreitung dieser Informationen (idF BGBl. I Nr. 95/2015).

Umweltinformationen bei Behörden

  • Leichter Zugang zu Umweltinformationen, Transparenz und damit Sensibilisierung für die Umweltsituation in der Wohn- und Arbeitsumgebung sowie Optimierung dieser Daten.
  • Zusätzliche Berichtspflichten der Behörden.
  • Informationen in Berichten sind einfacher zu gestalten, aufzubereiten und auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  • Es sind moderne Informationstechnologien zur Verbreitung von Umweltinformationen sowie Plattformen zur Erleichterung der Suche zu nutzen.
  • Bestimmte Wirtschaftsbetriebe haben klar umrissene Informationspflichten, insbesondere die Vorsorge für Störfälle.
  • Daneben gibt es auch das Recht der BürgerInnen, von Behörden Auskunft über ihnen vorliegende Umweltinformationen zu erhalten.

Im Umweltinformationsgesetz ist festgelegt, dass das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses gewährleistet wird. Das bedeutet, dass jede Person (z.B. auch Minderjährige, ausländische Staatsangehörige, juristische Personen wie Unternehmen, Vereine oder Körperschaften) einen Antrag auf Umweltinformation stellen kann, ohne dass dafür irgendein Nachweis (z.B. Parteistellung in einem Verfahren, spezielles Interesse, konkrete Beeinträchtigung) erforderlich ist.

  • Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Artenvielfalt, einschließlich genetisch veränderter Organismen)
  • Informationen über Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfall, Emissionen, Freisetzen von Stoffen oder Organismen)
  • Informationen über Maßnahmen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken)
  • Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts
  • Kosten/Nutzenanalysen
  • Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit 

  • Verwaltungsbehörden, deren Dienststellen bzw. Ämtern auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene
  • Ausgegliederten Rechtsträgern, z.B. Umweltbundesamt
  • Im Zusammenhang mit der Umwelt tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Wasserverbänden)
  • Ausgegliederten Rechtsträgern, die öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge erbringen (z.B. Energieversorgungsunternehmen)

Hinweis

Nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes können nur diejenigen Umweltinformationen verlangt werden, die Angelegenheiten betreffen, welche in Gesetzgebung Bundessache sind. Für Umweltinformationen, die Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind (beispielsweise Natur- und Landschaftsschutz, Jagd- und Fischereiwesen und das Bauwesen), gibt es in jedem Bundesland eigene Landesumweltinformationsbestimmungen (nähere Auskünfte dazu erteilen die Ämter der Landesregierungen in den Bundesländern).

Ein Antrag kann schriftlich oder – soweit es zweckmäßig ist – auch mündlich gestellt werden. Die Antragstellung ist in jeder technischen Form, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist, zulässig.

Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen sowie die Mitteilungen selbst sind übrigens von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit!

Hinweis

Sollte nicht ganz sicher sein, ob die informationspflichtige Stelle über die erwünschten Informationen auch verfügt, ist es empfehlenswert, vorher telefonisch nachzufragen. So erfährt man rasch, ob die kontaktierte Stelle über die gewünschten Daten verfügt bzw. wird man an die zuständige Stelle weiter verwiesen. Im Übrigen genügt ein Anruf in all jenen Fällen, in denen lediglich tagesaktuelle Messdaten erfragt werden, z.B. Ozondaten, Feinstaubwerte.

Die informationspflichtige Stelle muss zunächst prüfen, ob die verlangten Umweltinformationen bei ihr vorhanden sind oder bei einer anderen Stelle für sie bereitgehalten werden. Daher ist es erforderlich, dass aus dem Begehren deutlich hervorgeht, welche Umweltinformationen gewünscht werden.

Folgendes ist zu unterscheiden: Es gibt bestimmte Umweltinformationen, die von der informationspflichtigen Stelle auf Anfrage jedenfalls bekanntzugeben sind (§ 4 Abs. 2 UIG), und andere Umweltinformationen, die möglicherweise geheimzuhalten sind (§ 6 Abs. 2 UIG).
 
Folgende vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen (Prognose) Umweltinformationen müssen jedenfalls bekannt gegeben werden:

  • Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt (biologische Vielfalt) und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
    Beispiele: Immissionsmessdaten über die Luftbelastung durch Stickoxide, Kohlendioxid, Ozon; Daten über den Waldzustand.
  • Informationen über die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten Belastung;
  • Informationen über Emissionen in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
    Beispiele: Emissionen in Höhe von 80 t Stickoxide im Jänner aus einer Anlage; 55 t an verbrauchter Brennstoffmenge Heizöl leicht im Februar in einer Anlage.
  • Informationen über eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
    Beispiel: Der festgelegte Grenzwert in Höhe von 590 mg SO2/m³ wurde bei einer Messung im vergangenen Monat um die Hälfte überschritten.
  • Informationen über den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

Bei anderen Umweltinformationen als den oben aufgezählten können in bestimmten Fällen zu Recht Interessen des Staates oder dritter Personen an der Geheimhaltung bestehen und dann einen Zugang zu Umweltinformationen verwehren. Geheimhaltungsinteressen sind

  • internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (schwerwiegende Gefährdung von Einrichtungen mit staatspolitischer Bedeutung für das Gemeinwesen) oder die umfassende Landesverteidigung (Schutz der nationalen Sicherheit und territorialen Integrität auf militärischem, geistigem, zivilem und wirtschaftlichem Gebiet);
  • der Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen (z.B. der Aufenthaltsort seltener Tierarten zum Schutz von deren Lebensräumen);
  • die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes besteht;
  • Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu wahren;
  • Rechte an geistigem Eigentum (Marken, Muster, Patente, Urheberrechte);
  • die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
  • laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

Es muss genau geprüft werden,

  • ob Geheimhaltungsinteressen vorliegen,
  • ob diese tatsächlich schutzwürdig sind,
  • ob diese Geheimhaltungsinteressen die öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe der Umweltinformationen (Schutz der Gesundheit, Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) überwiegen.

Betriebsinhaber müssen darüber hinaus das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nachweisen.

Beispiel: Jemand möchte nähere Informationen über die ökologischen Auswirkungen einer neuen Abfallverbrennungstechnologie. Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis berührt sein könnte, hat die informationspflichtige Stelle den Betriebsinhaber um Stellungnahme dazu zu ersuchen (§ 7 Abs. 1 UIG).

Dieser muss in der Stellungnahme

  • bekannt geben, ob er bestimmte Informationen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim gehalten wissen möchte und zusätzlich
  • nachweisen, dass es sich bei diesen Informationen tatsächlich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil für ihn eintreten kann.

Gelingt der Nachweis und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse, muss eine Mitteilung nicht erteilt werden. Besteht der wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

Die Form der Mitteilung richtet sich nach der vom Informationssuchenden in der Anfrage verlangten Mitteilungsform oder nach der Zweckmäßigkeit des Einzelfalles. Die Mitteilung kann in Form einer mündlichen, telefonischen oder schriftlichen Auskunft erfolgen; sie kann alle Einzeldaten wiedergeben oder eine Auswahl der wichtigsten Informationen enthalten; sie kann auch in einer Akteneinsicht, in einer Bildschirmeinsicht oder in der Übersendung von Fotokopien usw. bestehen. Der   elektronischen Datenübermittlung ist – nach Maßgabe vorhandener Mittel – jedoch der Vorzug zu geben!

Der Informationssuchende kann auch auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Informationsbroschüren, Internet-Portale) verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind, wobei die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form anzugeben und dem Informationssuchenden sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, mitzuteilen sind.

Die Umweltinformation muss allgemein verständlich sein. Das bedeutet, dass fremdsprachige Ausdrücke, Abkürzungen, mathematische Formeln oder Codierungen irgendwelcher Art möglichst verständlich erklärt werden müssen. Das bedeutet nicht, dass eine umfangreiche Interpretation der gewünschten Daten, eine Ausarbeitung oder gar ein Gutachten darüber verlangt werden können. Die Umweltinformationen sind in möglichst aktueller, exakter und vergleichbarer Form mitzuteilen.

Hinweis: Wenn eine bestimmte Form der Mitteilung gewünscht wird, muss dies bereits im Begehren auf Umweltinformation klar und deutlich bekannt gegeben werden! Noch etwas ist wichtig: Der Antrag sollte so klar und präzise wie möglich abgefasst sein. Andernfalls wird die informationspflichtige Stelle um eine schriftliche Präzisierung innerhalb von zwei Wochen ersuchen.

Sie ist dazu nämlich berechtigt, wenn das Auskunftsbegehren

  • zu unbestimmt,
  • zu unklar oder
  • zu allgemein formuliert ist.

Dies wird zutreffen, wenn nicht ersichtlich ist, welche Informationen gewünscht werden oder wenn lediglich „alle Umweltinformationen“ angefordert werden.

Die informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat, zu beantworten. Bei Begehren auf Mitteilung tagesaktueller Messwerte sollte die Mitteilung freilich stets umgehend erfolgen! In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zeitaufwändige Mitteilungen) genügt zunächst eine fristgerechte Verständigung unter Angabe von Gründen, dass die Mitteilung zu einem etwas späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Die informationspflichtige Stelle hat jedoch innerhalb einer Frist von insgesamt zwei Monaten eine Antwort zu erteilen. Diese Antwort kann sein:

  • die gewünschte Mitteilung von Umweltinformationen,
  • eventuell eine teilweise Mitteilung (nach Aussonderung geheimhaltungsbedürftiger Daten).

Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen (§ 8 Absatz 1 UIG). Die informationspflichtige Stelle muss in der ablehnenden Verständigung jedenfalls den Grund für die Verweigerung der Mitteilung angeben.

 

In folgenden Fällen ist die informationspflichtige Stelle berechtigt, eine Mitteilung von Umweltinformationen zu verwehren (sie muss dies allerdings – wie bereits erwähnt – in der Verständigung anführen):

  • Die informationspflichtige Stelle verfügt nicht über die gewünschten Umweltinformationen.
  • Die begehrte Information ist keine Umweltinformation.
  • Geheimhaltungsinteressen überwiegen Offenlegungsinteressen.
  • Es liegt eine Mitteilungsschranke vor.

Mitteilungsschranken liegen in folgenden Fällen vor:

  • begehrt wird die Mitteilung einer Umweltinformation, die erst in Form einer „internen Mitteilung“ der informationspflichtigen Stelle vorliegt;
  • die Mitteilung wird in offenbar missbräuchlicher Absicht begehrt, das heißt, dass jedermann leicht erkennbar ist, dass es dem Informationssuchenden nicht um Umweltinformation zu tun ist. Ein Nachweis eines Informationsinteresses darf andererseits grundsätzlich niemals verlangt werden!
    Beispiel: Ein Betriebsinhaber möchte – offensichtlich unter dem Vorwand, Umweltdaten zu erfragen – lediglich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Konkurrenten auskundschaften.
  • das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist (obwohl die informationspflichtige Stelle um Präzisierung ersucht hat) und
  • das Informationsbegehren bezieht sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, auf noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder auf noch nicht aufbereitete Daten.

In dem Bescheid über die gänzliche oder teilweise Nichtmitteilung von Umweltinformationen hat die informationspflichtige Stelle zu begründen, weshalb keine oder nur eine teilweise Mitteilung ergangen ist. Gegen diesen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes eingebracht werden.

Informationspflichtige Stellen, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sind, haben Anträge auf Bescheiderlassung an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle bzw. an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen.

Sofern sich ein Betroffener (z.B. Betriebsinhaber) auf Grund einer Mitteilung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt erachtet, kann er bei der informationspflichtigen Stelle ebenso einen Bescheid beantragen. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes.

Grundsätzlich ist der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle unentgeltlich, wobei für Publikationen Kaufpreise oder Schutzgebühren verlangt werden dürfen.

Betriebe geben in bestimmten Fällen von sich aus – das heißt, nicht auf Grund eines Ansuchens – Umweltinformationen.

Umweltinformation von Betrieben

Während ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auf Grund einer Anfrage nur gegenüber den informationspflichtigen Stellen und nicht gegenüber Anlagenbetreibern besteht, sieht das UIG umgekehrt vor, dass die Inhaber von Betrieben, die zur Messung und Aufzeichnung von Emissionsdaten verpflichtet sind, diese Umweltinformationen von sich aus (aktiv) bekannt geben müssen.

Das bedeutet, dass der Betrieb über den jeweils letzten Monat (oder das letzte Jahr) die Emissionsdaten, zu deren Messung er verpflichtet ist, an einer leicht zugänglichen Stelle in allgemein verständlicher Form veröffentlichen muss.

Beispiel

Ein Betrieb schlägt am Betriebseingang, der allgemein zugänglich ist, die gemessenen Daten über Stickstoffemissionen des vergangenen Monats an. Dies kann eine längere Liste der einzelnen Messdaten ergeben.

Ein Großbetrieb schlägt an einer zentralen Anschlagtafel in der Gemeinde die Summen (Massenstromangaben) der zu messenden Schadstoffemissionen aus den Anlagen an, z.B. 100 Tonnen Gesamtstaub, 65 Tonnen Stickoxid etc. im vergangenen Monat.

Ein dritter Betrieb bedient sich der ebenfalls zulässigen Veröffentlichung am Fabrikstor in Form einer Mittelwertangabe. In diesem Fall müssen allerdings der jeweils höchste und der niedrigste Messwert im letzten Monat ebenfalls bekannt gegeben werden. Als Bekanntgabe kann auch die Veröffentlichung auf einer Internet-Seite verstanden werden, da dieses Medium vermehrt dem Zugang durch die Öffentlichkeit unterliegt und dezentral abgerufen werden kann (die alleinige Veröffentlichung im Internet wird aber nicht ausreichen).

Die Störfallinformationsverordnung (StIV) verpflichtet die Inhaber von informationspflichtigen Anlagen zur Information der betroffenen Öffentlichkeit. Informationspflichtige Anlagen sind solche, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Chemikalien, Abfällen oder gefährlichen Organismen, wegen der Betriebsweise, Ausstattung oder sonst die Gefahr besteht, dass es zu einem Fall eines schweren Unfalls kommen könnte.

Ein Fall eines schweren Unfalls ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer Anlage ergibt und das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt.

Beispiel

Eine Emission, ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen.

Die Inhaber solcher Anlagen müssen der betroffenen Bevölkerung von sich aus von vornherein bekannt geben:

  • allgemeine Informationen zur Anlage (Standort, Beschreibung der Anlage)
  • die möglichen Gefahren und Auswirkungen bei Eintritt eines schweren Unfalls
  • die bestehenden Sicherheitsmaßnahmen
  • das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls

Diese Information muss auf geeignete Weise in allgemein verständlicher Form gegeben werden und sie ist ständig im Internet zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist die Information am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe anzuschlagen und muss an im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls gelegene öffentlich genutzte Gebäude (wie Schulen, Krankenhäuser) übermittelt werden.

Das Umweltinformationsgesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Verbesserung des Umweltschutzes durch mehr Umweltinformation und leichteren Umweltinformationsaustausch.

Veröffentlichung und Koordinierung von Umweltinformationen

Die informationspflichtigen Stellen veröffentlichen regelmäßig von sich aus, also aktiv, Umweltinformationen. Beispielsweise sind das der Umweltkontrollbericht des Umweltbundesamtes oder die Umweltberichte der Bundesländer, Genehmigungen die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt. Darüber hinaus haben die informationspflichtigen Stellen im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die ihnen vorliegenden Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, damit Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden ergriffen werden können.

Beim Umweltbundesamt ist eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen eingerichtet, deren Ziel es ist, den einfachen Zugang zu Umweltinformationen für jedermann sicherzustellen indem

  • eine Liste von informationspflichtigen Stellen geführt wird, die über Umweltinformationen verfügen,
  • der Informationsaustausch zwischen diesen Stellen sichergestellt wird,
  • die aktive Verbreitung von Informationen gefördert wird (Internet-Portale),
  • die hohe Qualität der Umweltinformation gewährleistet wird und
  • eine möglichst gute Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Informationen angestrebt wird.

Dabei werden die informationspflichtigen Stellen in der Weise koordiniert, dass die Umweltinformationen verständlich, exakt, vergleichbar und möglichst aktuell sind, sodass dadurch das allgemeine Umweltbewusstsein und der Umweltschutz verbessert und erhöht werden können.

Im Hinblick auf den leichteren Zugang zu Umweltinformationen und die bessere Verständlichkeit sowie Transparenz werden vom Umweltbundesamt laufend Workshops, Tagungen, u.ä. veranstaltet.

Diese Systematisierung gewährleistet, dass Umweltinformationen durch die infor-mationspflichtigen Stellen zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, wobei diese Informationen insbesondere durch elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verfügung stehen werden.

Für Informationssuchende und informationspflichtige Stellen wurde beim Umweltbundesamt die → Website der Umweltbundesamt-Koordinierungsstelle eingerichtet, die den Zugang zu Umweltinformationen erleichtert.

Kontakt

BMK, Abteilung V/11 Anlagenbezogener Umweltschutz, Umweltbewertung und Luftreinhaltung
E-Mail: v11@bmk.gv.at