Anforderungen an Alkohol zur Desinfektionsmittel-Herstellung

Um für eine ausreichende Versorgung von Alkohol zu Desinfektionszwecken zu sorgen, wurde die Verwendung von Ethanol, gemeinsprachlich auch Alkohol genannt, abweichend von den Anforderungen im Biozidrecht erlaubt. Jedoch sind bestimmte Mindestanforderungen an die Reinheit zu beachten!

Die Mindestreinheit von Ethanol muss mindestens 96 Vol.-% betragen, wobei es sich bei den Verunreinigungen vor allem um Wasser handelt. Für die Bewertung der Wirksamkeit wurden Wirksamkeitsdaten aus Studien herangezogenen, die mit Ethanol mit der genannten Mindestreinheit durchgeführt wurden. Der eingesetzte Ethanol darf keine Verunreinigungen enthalten, die zu einer Einstufung führen, die von der Einstufung von reinem Ethanol abweicht, nämlich

  • Flam.Liq 2, H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar und
  • Eye irrit.2, H319: Verursacht schwere Augenreizung.

Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Brennereien Ethanol als Ausgangsstoff an Unternehmen für die Herstellung von Desinfektionsmittel liefern.

Keinesfalls geeignet zur Herstellung von Desinfektionsmittel sind sogenannte Fuselalkohole, die im Vor- und Nachlauf der Destillation von Spirituosen enthalten sind. Dieser Vor- und Nachlauf enthält giftige Stoffe, unter anderen ist im Vorlauf ein hoher Anteil an giftigem Methanol. Ebenso ist hervorzuheben, dass die Wirksamkeit dieser Mischalkohole nicht bestätigt oder getestet wurde und das Mischverhältnis starken Schwankungen unterworfen ist.