Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V)

Diese Verordnung regelt das Inverkehrsetzen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten.

Diese Verordnung enthält in ihrer Fassung vom 21. Juni 2007 (BGBl. II Nr. 139/2007) Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung von fluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) für die Einsatzbereiche Kühl- und Kältemittel für ortsfeste Anlagen und Geräte, Herstellung von Schaumstoffen, Verwendung in Aerosolpackungen (Druckgaspackungen) und als Lösungsmittel. Als Löschmittel dürfen FKW nicht mehr verwendet werden. Schwefelhexafluorid (SF6) darf in der Elektronikindustrie sowie im Elektrizitätsbereich als Isolier- und Löschgas nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden und ist in Sportschuhen und Fenstern verboten. Für erlaubte Verwendungen der erfassten klimarelevanten Gase bestehen Meldepflichten.

HFKW-FKW-SF6-V, gesamte Rechtsvorschrift (→ RIS)