Lösungsmittelverordnung 2005

Seit mehr als 20 Jahren sind in Österreich chemikalienrechtliche Beschränkungen für bestimmte organische Lösungsmittel (Kohlenwasserstoffverbindungen) in Kraft. Ursprünglich regelte die österreichische Lösungsmittelverordnung aus dem Jahr 1995 den Einsatz von organischen Lösungsmitteln in Farben, Lacken, Anstrichmitteln, Klebstoffen, und ähnlichen Produkten. Eine EU-Anpassung hat zur Lösungsmittelverordnung 2005 geführt.

Flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compounds VOC), zu denen auch die Lösungsmittel zählen, sind keine einheitliche Stoffgruppe. Dazu zählen Verbindungen, die Fette und nicht wasserlösliche Farben gut lösen können. Die Beschränkungen dienen dem Umwelt- und Gesundheitsschutz, da diese flüchtigen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen.

Grundsätzlich ist Ozon in der Stratosphäre erwünscht, weil es dort Teile des UV-Lichts der Sonne absorbiert. In Erdnähe ist Ozon jedoch gefährlich. Bei zu hohen Ozonwerten treten Reizungen der Atemwege sowie Schädigungen des Waldes und der Nutzpflanzen ein.

Die Lösungsmittelverordnung 2005 entspricht inhaltlich der EU-Richtlinie 2004/42/EG (→ EUR-Lex) vom April 2004 über die Begrenzung flüchtiger organischer Verbindungen (VOC). Ziel dieser Richtlinie ist es, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, welche bei der Verwendung von Farben und Lacken aufgrund der enthaltenen organischen Lösungsmittel entstehen, europaweit zu reduzieren. Die EU-Vorgaben dieser Richtlinie enthalten Regelungen zur Beschränkung des Einsatzes flüchtiger organischer Verbindungen in Farben, Lacken und Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung und im Bausektor.

Lösungsmittelverordnung 2005, gesamte Rechtsvorschrift (→ RIS)