Welche Anforderungen werden an Testfahrende gestellt?

Während des Testens von automatisierten Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr muss das Testfahrzeug durchgängig von dem Operator/der Operatorin überwacht werden. Der Operator/die Operatorin muss jederzeit in der Lage sein, die automatisierten Systeme zu übersteuern, sofern es sich als notwendig erweist. 

Der Operator/die Operatorin ist jederzeit für die Sicherheit der Testdurchführung mitverantwortlich, unabhängig davon, ob sich das Testfahrzeug im manuellen oder automatisierten Modus befindet. Der:die Operator:in muss über ausreichende Kenntnisse des zu testenden Systems verfügen und die Leistungsfähigkeit und die Grenzen des Systems richtig einschätzen können, um die Notwendigkeit eines Eingriffs oder der manuellen Übernahme der Steuerung zu erkennen. 

Der Operator/die Operatorin muss eine dem zu testenden Fahrzeug entsprechende, aufrechte Lenkberechtigung für die jeweilige Führerscheinklasse vorweisen können, sofern der Test auf Straßen mit öffentlichem Verkehr stattfindet. Das gilt auch dann, wenn der Fahrzeugtest der Testung des vollautomatisierten Systems dient. Zudem sollte der:die Operator:in über mehrjährige Fahrerfahrung mit der zu testenden Fahrzeugkategorie (PKW, Bus, LKW etc.) verfügen und speziell auf das System und den jeweiligen Testfall eingeschult worden sein. Personen, die sich in der Probezeit befinden, dürfen nicht als Operator:in eingesetzt werden. Auslaufende Führerscheine sind rechtzeitig zu verlängern und unaufgefordert an die Kontaktstelle zu übermitteln.

Operatorinnen und Operatoren benötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die über jene von ungeschulten Fahrerinnen bzw. Fahrern hinausgehen und haben daher ein adäquates Fahrtraining zu absolvieren. Beispielsweise müssen sie über exzellente Kenntnisse zur Leistungsfähigkeit und zu den Grenzen des jeweils zu testenden Systems und des zu testenden Kraftfahrzeuges verfügen, um dieses in der Testsituation richtig einzuschätzen. Sie müssen gegebenenfalls rechtzeitig eingreifen und den Test abbrechen können. Derartige Kenntnisse sind durch ausgedehnte Erfahrungen mit durchgeführten Tests auf privaten Teststrecken oder -geländen und in Simulation zu erwerben.

Testbetreibende haben geeignete Prozesse und Abläufe zu entwickeln, die sicherstellen, dass deren Operatorinnen und Operatoren das notwendige Fahrtraining erhalten haben und über ausreichend Kompetenzen verfügen.

Das Fahrtraining hat einerseits eine entsprechende Ausbildung zur Operatorin bzw. zum Operator und andererseits eine adäquate Einweisung in das konkrete Testvorhaben und die spezifischen (örtlichen) Gegebenheiten zu umfassen. 

Die Ausbildung muss auch jene potenziell gefährlichen Situationen abdecken, in denen Eingriffe durch den:die Operator:in und ein Abbruch des Tests notwendig werden. Auch die einzelnen Schritte hin zur Übernahme der manuellen Steuerung des Kraftfahrzeuges muss Teil der Ausbildung sein. Die Operatorinnen und Operatoren müssen ausnahmslos jeden einzelnen Schritt der Übernahme der Steuerung vom automatisierten System kennen. Der Nachweis für die Ausbildung der Operatorinnen und Operatoren wird von einer unabhängigen Instanz oder dem Fahrzeughersteller ausgestellt.

Zusätzlich müssen die eingeschulten Operatorinnen und Operatoren eine adäquate Einweisung auf das konkrete Testvorhaben erhalten. Diese Einweisung soll auf den geplanten Anwendungsfall, die Teststrecke, das Testfahrzeug, die damit verbundenen Fahrmanöver und die Umgebungsbedingungen spezifisch zugeschnitten werden, um zusätzliche Risiken im Straßenverkehr weitestgehend auszuschließen. Die Bestätigung, dass eine entsprechende Einweisung durchgeführt wurde, ist vom Testbetreibenden zu erbringen.