Darf ich mit meinem Fahrrad den Schutzweg befahren?

Ein Schutzweg ist ausschließlich für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen und Fußgänger bestimmt und darf deshalb nicht mit Fahrrädern befahren werden. Das Befahren von Schutzwegen mit Fahrrädern ist deshalb verboten. Das Schieben des Fahrrades ist jedoch erlaubt.

Radfahrerüberfahrten dienen, ähnlich den Schutzwegen für Fußgängerinnen/Fußgänger, der Überquerung der Fahrbahn mit einem Fahrrad. Sie sind durch weiße Blockmarkierungen gekennzeichnet. Hier muss die Lenkerin und der Lenker eines Fahrzeuges (ausgenommen Schienenfahrzeuge) den Radfahrerinnen und Radfahrern das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Daher darf sich die Lenkerin und der Lenker eines Fahrzeuges einer Radfahrerüberfahrt nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, mit der das Fahrzeug falls erforderlich rechtzeitig vor der Radfahrerüberfahrt angehalten werden kann. [Rechtsgrundlage: § 9 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung].

Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen sich wiederum einer ungeregelten Radfahrerüberfahrt nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h annähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenkerin/Lenker überraschend befahren.