Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999)

Das Öffentliche Personennah- und Regionalverkehrsgesetz (ÖPNRV-G) regelt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs in Österreich. Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auf den Betrieb.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wurden im Juli 1999 durch den Nationalrat beschlossen und sind mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten (BGBl. I 204/1999).

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auf den Betrieb, nicht auf die Infrastruktur des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs.

Grundsätze des ÖPNRV-G

  • Anwendungsbereich für alle Personenlandverkehre (Schiene, Straße) einschließlich alternativer Betriebsformen, wie beispielsweise Anrufsammeltaxis oder Rufbusse,
  • Neuordnung der Verbundgrenzen nach Pendlerströmen,
  • Einbeziehung der Schüler und Lehrlinge in die Verkehrsverbünde,
  • Rahmenvorgaben für die Neuorganisation der Verkehrsverbünde und Änderung des Finanzierungssystems durch Abschluss neuer privatrechtlicher Verträge im Rahmen der Verkehrsverbünde (Grund- und Finanzierungsverträge),
  • langfristige Sicherstellung der Finanzierung für den ÖPNRV durch den Bund (Garantie der bis vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geleisteten Zahlungen),
  • nach In-Kraft-Treten des ÖPNRV-G 1999: wenn die regionalen Gebietskörperschaften zusätzliche Verkehrsdienste zur Verfügung stellen, erhalten sie bis zur Hälfte der jährlichen Kosten Zuschüsse für die einzelnen Projekte, abhängig von den bugetären Möglichkeiten des Bundes („Bestellerförderung“),
  • Festlegung, welche Aufgaben die Verkehrsunternehmen wahrnehmen sollen,
  • Einrichtung einer sogenannten "Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft" (aus regionalen Gebietskörperschaften organisiert), welche einerseits übergeordnete Aufgaben, wie zum Beispiel die Koordination der Bestellung von Verkehrsdiensten oder die verbundspezifische Kundeninformation, andererseits die durch die Verkehrsunternehmen nicht oder nur unzureichend wahrgenommenen Aufgaben zu erledigen hat,
  • Gestaltung der Verkehrsplanung durch die regionalen Gebietskörperschaften ("nachfrageorientierte Angebotsplanung"),
  • Tarifplanung (innerhalb eines gewissen Rahmens) durch die Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft.
  • Es wurden Empfehlungen des Grünbuches der Europäischen Kommission "Das Bürgernetz - Wege zur Nutzung des Potentials des öffentlichen Personenverkehrs in Europa" aufgegriffen und Qualitätskriterien aufgenommen. Die Erfüllung dieser Qualitätskriterien wurdemit der Vergabe von Bundesmitteln für die Verkehrsdienste junktimiert, die über das derzeitige Angebot hinaus gehen.
  • Beispiele für derartige Qualitätskriterien:
    • die Rücksicht auf Personen, die in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigt sind,
    • die benutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge,
    • eine optimale Anknüpfung und Verbindung durch abgestimmte Fahrpläne und
    • ein österreichweit einheitliches Fahrplanauskunftssystem;
  • Ermächtigung der Gemeinden zur Einhebung einer Abgabe ("Verkehrsanschlussabgabe"), die für den Anschluss an ein öffentliches Verkehrsmittel zu verwenden ist, zum Beispiel für bestimmte Einkaufszentren.

Hinweis: Im Lichte neuer EU-rechtlicher Grundlagen – insbesondere der Verordnung (EG) 1370/2007 – war das ÖPNRV-G 1999 dementsprechend anzupassen (vergleiche dazu BGBl. I 59/2015).

wesentliche Änderungen des ÖPNRV-G

  • Anpassung von Begriffsdefinitionen an die inhaltlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (PSO). In diesem Sinne bundesgesetzliche Festlegung, dass sämtliche durch die öffentliche Hand zu leistende Ausgleichszahlungen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs als „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ im Sinne der PSO anzusehen sind.
  • Anmerkung: Eine allgemeine Vorschrift ist eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für alle Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das im Bereich der zuständigen Behörde liegt, gilt.Wahlfreiheit der zuständigen Behörden, wie Verkehrsdienste, die zur Gewährung von Sondertarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen aus Fahrpreisersätzen finanziert werden, auszugestalten sind (Vergabe im Rahmen eines klassischen Ausschreibungsverfahrens oder im Rahmen einer sog. allgemeinen Vorschrift gemäß PSO).
  • Dabei haben die Länder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der für sämtliche in ihrem örtlichen Wirkungsbereich liegenden Verkehrsdienste geleisteten Ausgleichszahlungen zu übermitteln. Durch diese „zentrale Datensammlung“ soll eine lückenlose Transparenz der in Österreich für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs eingesetzten Budgetmittel gewährleistet sein.Einrichtung einer Stelle auf Landesebene, die sämtliche von verschiedenen finanzierenden Stellen für die in den örtlichen Wirkungsbereich des betreffenden Landes fallenden Verkehrsdienste zusammenfließende Ausgleichszahlungen erfasst. Damit soll weiterhin ein effizienter Mitteleinsatz unter Vermeidung von Überzahlungen bzw. Überkompensationen von durch die öffentliche Hand finanzierte Verkehrsdienstleistungen im Sinne der PSO gewährleistet werden.

Verfügbarkeit der Rechtsvorschrift

Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) stellt Ihnen alle Fassungen des Gesetzes als auch eine konsolidierte Fassung zur Verfügung: