Dienstvorschrift für Eisenbahnaufsichtsorgane

Eine Dienstvorschrift für Eisenbahnaufsichtsorgane (EAO) muss vom Eisenbahnunternehmen erstellt und der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden.

Ja. Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln. Solche allgemeinen Anordnungen sind ausdrücklich als „Dienstvorschrift“ zu bezeichnen. Insbesondere sind Aufgaben und Anordnungsbefugnis der EAO zu regeln.

Rechtsgrundlagen: § 21a Eisenbahngesetz 1957, § 7 Absatz 2, § 7 Absatz 4 Ziffer 5 Eisenbahnverordnung 2003

Ja, eine Dienstvorschrift für EAO bedarf der Genehmigung der Behörde. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde dafür.

Rechtsgrundlagen: § 21a Absatz 3 Eisenbahngesetz 1957, § 7 Eisenbahnverordnung 2003

Wer das Verhalten einschließlich der Ausbildung von Eisenbahnbediensteten nicht durch allgemeine Anordnungen regelt, begeht eine Verwaltungsübertretung!

Rechtsgrundlage: § 162 Absatz 2 Ziffer 1 Eisenbahngesetz 1957