Erhebliche Änderung bzw. Erweiterung der Geschäftstätigkeit eines Eisenbahnverkehrsunternehmens soweit sich diese auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten bezieht

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen darf seine Geschäftstätigkeit, soweit sich diese auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten bezieht, nur dann erheblich ändern oder erweitern, wenn zuvor vom BMK auf Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens bescheidmäßig festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die erteilte Verkehrsgenehmigung trotz der erheblichen Änderung oder Erweiterung seiner Geschäftstätigkeit nach wie vor vorliegen.

Rechtsgrundlage: § 15h Absatz 2 Eisenbahngesetz 1957

Das ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt. Das schließt auch jene ein, die nur die Traktionsleistung erbringen.

Rechtgrundlage der Definition: § 1b Eisenbahngesetz 1957

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde ist für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Verkehrsgenehmigung bei erheblicher Änderung bzw. Erweiterung der Geschäftstätigkeit eines Eisenbahnverkehrsunternehmens.

Die geplante erhebliche Änderung bzw. Erweiterung der Geschäftstätigkeit eines Eisenbahnverkehrsunternehmens ist der Behörde bekannt zu geben. Die Liste der vorzulegenden Unterlagen wird je nach der geplanten Änderung zusammengestellt und Ihnen übermittelt.