Umweltbauaufsicht und Umweltbaubegleitung Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) 04.05.11

Bis zum Baugeschehen: Zusammenspiel von Behörde, Umweltaufsicht, KonsensinhaberIn und Baubegleitung

Für das Bundesministerium ist die Sicherstellung der Einhaltung der Umweltauflagen ein großes Anliegen, um die ökologische Nachhaltigkeit bei der Umsetzung von Projekten gewährleisten zu können.

Daher wurde die von der Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (FSV) im Zusammenwirken mit Fachleuten des Bundesministeriums, der Asfinag, der Bundesländer, der Wissenschaft und der Wirtschaft überarbeitete Richtlinie „RVS 04.05.11“ am 2. Februar 2015 vom Bundesministerium für den Bereich Bundesstraßen verbindlich zur Anwendung erklärt.

Die Richtlinie differenziert klar zwischen den Umweltbauaufsichten in der Zuständigkeit der Behörde und der Umweltbaubegleitung in der Zuständigkeit der Konsensträgerschaft (Inhaber/Inhaberin einer behördlichen Genehmigung).

Umweltbauaufsicht und Umweltbaubegleitung dienen dazu die fachgerechte Umsetzung der Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid einzuhalten.

Die Umweltbauaufsicht wird behördlich bestellt und ist somit gegenüber der Behörde verantwortlich. Sie stellt gleichsam den verlängerten Arm der Behörde dar.

Die Umweltbaubegleitung wiederum wird von der Konsensträgerschaft im Eigenermessen beauftragt. Sie ist gegenüber der Konsensträgerschaft verantwortlich. Die gegenständliche Richtlinie liefert dazu Empfehlungen für deren Tätigkeiten - vor, während und nach der Ausführungsphase.

Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (FSV)