Schifffahrtsanlagen

Bewilligung von Schifffahrtsanlagen und sonstigen Anlagen an Gewässern wie zum Beispiel Brücken

Eine Bewilligung nach Schifffahrtsanlagenrecht ist erforderlich für neu errichtete, wesentlich geänderte oder nach Ablauf der Bewilligung wiederverwendete

  • Schifffahrtsanlagen: Häfen, Länden, Schleusen, Fähranlagen, Umschlagsanlagen, Versorgungsanlagen, Sportanlagen
  • sonstige Anlagen: Brücken, Stromleitungen, Düker an Wasserstraßen (Donau und Teile der Enns, March und Traun)
  • Arbeiten in oder über Wasserstraßen, sofern sie nicht der Gewässerregulierung dienen.

Für Sportanlagen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen brauchen Sie nach Schifffahrtsrecht keine Bewilligung.

Auf Wasserstraßen dürfen nur mehr frei fahrende Fähren errichtet werden (keine Hochseilfähren).

Umschlaganlagen für bestimmte gefährliche Güter dürfen außerhalb von Häfen weder neu errichtet, noch wesentlich geändert oder wiederverwendet werden.

Bewilligung von Schifffahrtsanlagen / sonstigen Anlagen an Gewässern (PDF, 41 KB)