Als Ladung beförderte (verunfallte) Fahrzeuge mit alternativem Antrieb auf dem Verkehrsträger Straße

Die weltweit steigenden Zulassungszahlen von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb weisen auch auf die wachsende Bedeutung ihrer Beförderung hin.

Fahrzeuge werden oft global gehandelt und somit nach der Produktion auch multimodal befördert. Dabei gelangen sie nach einer langen Schifffahrt und/oder Bahnfahrt letztendlich als Ladung von anderen tragenden Fahrzeugen auf der Straße zum Kunden. Treten im Laufe ihrer Verwendung unterwegs Pannen oder Unfälle auf, müssen Fahrzeuge ebenfalls als Ladung von anderen tragenden Fahrzeugen auf der Straße abtransportiert werden.

Dass die als Ladung beförderten Fahrzeuge gefährliche Güter sind und von speziellen Regelungen betroffen sind, wird im Zusammenspiel von nationalem und internationalem Gefahrgutrecht festgelegt und laufend weiterentwickelt.

Je nach konkretem Gefahrgut, der beförderten Menge, den Beteiligten sowie der Beförderungsart können sich unterschiedliche Bedingungen für die Beförderung ergeben.

Zuordnung und Beförderung von Fahrzeugen

Bei Fahrzeugen sind die zum Antrieb oder Betrieb dienenden Einrichtungen speziell in das Fahrzeug eingeplant. Eigenheiten ergeben sich durch die Lage und die Zugänglichkeit der Gastanks, der Brennstoffbehälter oder der Batterien.

Daher ist für die Beurteilung der Beförderungsbedingungen, dieser zum Antrieb oder Betrieb dienenden gefährlichen Güter, kein Verweis auf die Bedingungen der jeweiligen Güter, etwa auf Lithiumbatterien, geboten. Vielmehr wurden eigene (Sonder-)Vorschriften für Fahrzeuge mit unterschiedlichen Antriebsarten in ihrer Gesamtheit, also mit allen integrierten gefährlichen Gütern, geschaffen.

Aufgrund ihrer Besonderheiten werden Elektrofahrzeuge eigens erfasst, solange ihre Batterien in das Fahrzeug eingebaut sind. Mit Wasserstoff betriebene Brennstoffzellen-Fahrzeuge und Hybride werden hingegen wie Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zugeordnet.

Beförderung beschädigter oder verunfallter Fahrzeuge

Auch für beschädigte Elektrofahrzeuge gelten spezielle Sondervorschriften. Für die weitere Beurteilung sind zwei Schadensbilder zu unterscheiden, je nachdem ob (auch) die Batterie beschädigt ist oder nicht. In manchen Fällen bleibt eine Beschädigung ungewiss, da diese nicht sofort überprüft werden kann. Je nach verunfalltem Fahrzeug kann auch eine sichere Entnahme der Batterie möglich sein oder nicht.

Letztlich ergeben sich bei der Beförderung von beschädigten Elektrofahrzeugen leicht zu erfüllende Voraussetzungen oder es werden konkrete Vorgaben für die Beförderung der auszubauenden Fahrzeugbatterien getroffen.

Für die Praxis bleibt die Frage offen, ab wann die normierten Voraussetzungen im Einzelfall als erfüllt erachtet werden – etwa wann eine sichere Entnahme der Batterie möglich ist.

Beförderung von ausgebauten Fahrzeugbatterien

Besonders relevant sind ausgebaute Fahrzeugbatterien, die Lithium enthalten. Auch hier ist bei der Beförderung zwischen beschädigten und unbeschädigten Fahrzeugbatterien zu unterscheiden. So sind unterschiedliche Vorgaben für die Beförderung zu erfüllen

Tipp

Information zu allen relevanten Bestimmungen und Vorschriften sowie mehr Details zu den einzelnen Beförderungen erfahren Sie in folgender Publikation:

Als Ladung beförderte (verunfallte) Fahrzeuge mit alternativem Antrieb (PDF, 181 KB)

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