Änderung von Personen, die zur Vertretung oder Geschäftsführung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens berechtigt sind
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Verkehrsgenehmigung müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen! Eine davon ist, dass keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. Dies wird durch Vorlage der Unterlagen von Personen nachgewiesen, die zur Vertretung oder Geschäftsführung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens berechtigt sind. Ändern sich diese Personen, so müssen die diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage: § 15h Absatz 2 Eisenbahngesetz 1957
Das ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt. Das schließt auch jene ein, die nur die Traktionsleistung erbringen.
Rechtgrundlage der Definition: § 1b Eisenbahngesetz 1957
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Verkehrsgenehmigung bei Änderung von Personen, die zur Vertretung oder Geschäftsführung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens berechtigt sind.
Bitte verwenden Sie bei der Antragstellung das folgende Merkblatt 7 und das angeführte Muster in der Beilage: