6-monatige Einstellung von Eisenbahnverkehrsdiensten

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem BMK anzuzeigen, wenn es sechs Monate lang die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten eingestellt hat, und nachzuweisen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nach wie vor vorliegen.

Rechtsgrundlage: § 15h Absatz 3 Eisenbahngesetz 1957

Das ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt. Das schließt auch jene ein, die nur die Traktionsleistung erbringen.

Rechtgrundlage der Definition: § 1b Eisenbahngesetz 1957

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Überprüfung gemäß § 15h Absatz 3 Eisenbahngesetz 1957, wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen 6 Monate lang die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten eingestellt hat.