Wiederkehrende Überprüfung
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist verpflichtet, unaufgefordert von sich aus und vor Ablauf der Fünfjahresfrist dem BMK nachzuweisen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung noch vorliegen.
Diese Überprüfung hat erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Verkehrseröffnung und danach wiederkehrend alle fünf Jahre zu erfolgen!
Rechtsgrundlage: § 15h Absatz 1 Eisenbahngesetz 1957
Das ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt. Das schließt auch jene ein, die nur die Traktionsleistung erbringen.
Rechtgrundlage der Definition: § 1b Eisenbahngesetz 1957
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die wiederkehrende Überprüfung nach § 15h Absatz 1 Eisenbahngesetz 1957.
Bitte verwenden Sie bei der Antragstellung das folgende Merkblatt 6 und die angeführten Muster in den Beilagen:
- Merkblatt Vorzulegende Unterlagen als wiederkehrender Nachweis nach § 15h Absatz 1 EisbG (PDF, 103 KB)
- Beilage 1 Vorlage der Unterlagen Art der Verkehrsdienste (Word, 57 KB)
- Beilage 2 Vollmacht (Word, 57 KB)
- Beilage 3 persönliche Erklärung (Word, 53 KB)
- Beilage 4 firmenmäßige Erklärung (Word, 51 KB)
- Beilage 5 Amtsbestätigung für juristische Personen (Word, 52 KB)
- Beilage 6 Versicherungsbestätigung (Word, 55 KB)
- Beilage 7 AVO Verkehr 2017 (PDF, 92 KB)