Wiederkehrende Überprüfung

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist verpflichtet, unaufgefordert von sich aus und vor Ablauf der Fünfjahresfrist dem BMK nachzuweisen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung noch vorliegen.

Diese Überprüfung hat erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Verkehrseröffnung und danach wiederkehrend alle fünf Jahre zu erfolgen!

Rechtsgrundlage: § 15h Absatz 1 Eisenbahngesetz 1957

Das ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt. Das schließt auch jene ein, die nur die Traktionsleistung erbringen.

Rechtgrundlage der Definition: § 1b Eisenbahngesetz 1957

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die wiederkehrende Überprüfung nach § 15h Absatz 1 Eisenbahngesetz 1957.