Gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen

Information an die Unternehmen über den Entfall der Erfordernis einer Bewilligung für die gewerbliche Beförderung mit Hänge- bzw. Paragleitern

Das Bundesministerium, Abteilung IV/L 4 "Safety Management und Flugsicherung" nimmt Bezug auf die Novelle des Luftfahrtgesetzes (LFG) in der Fassung vom 1. Oktober 2013 und gibt folgende Gesetzesänderung bekannt:

Mit 1. Oktober 2013 ist die Erfordernis einer Bewilligung für die Gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen entfallen (sieh § 102 Abs. 4 und § 111 des LFG)

Das bedeutet einerseits, dass nunmehr

  • jeder Pilot, der die gemäß § 89a der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006 geforderte Qualifikation für die gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen erfüllt (Doppelsitzerberechtigung seit mindestens 1 Jahr, 100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und 25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr),
  • mit einem Luftfahrzeug, das den §§ 63ff der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010 entspricht (Herstellerbestätigung, Weiterbestand der Lufttüchtigkeit) und das gemäß den §§ 146 ff des Luftfahrtgesetzes versichert ist,

gewerbliche Doppelsitzerflüge durchführen darf.

Andererseits bedeutet es, dass die bisher konzessionierten Beförderungsunternehmen nicht mehr der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unterliegen.

Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde bedankt sich für die gute Zusammenarbeit und wünscht Ihnen weiterhin „Happy Landings“.

Für allfällige offene Fragen bezüglich gewerberechtlicher Auswirkungen dieser Änderung werden Sie ersucht, sich mit der Österreichischen Wirtschaftskammer bzw. mit Ihrer zuständigen Bezirksstelle in Verbindung zu setzen.

Luftfahrtgesetz – alle Bundesgesetzblätter inklusive einer konsolidierten Fassung