Fahrbahnübergangskonstruktionen

Tipp

Folgende Information steht Ihnen auch in Englisch zur Verfügung.

Anmerkung 1

Mit dem Inkrafttreten der RVS 15.04.51 am 1. Dezember 2010 über Fahrbahnübergänge mit Ablauf der festgelegten Koexistenzperiode am 22. März 2013 wurde die Geltungsdauer der nach der Vorgängerversion der RVS erteilten Zulassungen für Fahrbahnübergangskonstruktionen als formal ungültig erklärt.

Jene Hersteller, die um eine Folgezulassung der bisher zugehörigen zugelassenen Übergangskonstruktionen eingereicht haben, werden auf der Homepage des Bundesministeriums als „in Bearbeitung“ gelistet und werden derzeit bearbeitet.

Zu den zur Folgezulassung beantragten zugehörigen formal ungültigen Zulassungen ist festzuhalten, dass diese den technischen Anforderungen der RVS 15.04.51:2010 genügen. Die zur Folgezulassung beantragten Systeme sind aus technischer Sicht zur Vorgängerfassung der RVS 15.04.51:2010 nahezu unverändert. Für diese wird die Möglichkeit einer vorübergehenden Nutzung, für den Geltungsbereich der Bundesstraßen, bis zum Vorliegen einer formalen Ausstellung der Folgezulassung eingeräumt.

Anmerkung 2

Es wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Europäischen Bewertungsdokumente (European Assessment Documents, EADs) über Fahrbahnübergangskonstruktionen (vormals ETAG 032 – Reihe) am Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden und die Grundlage für eine CE-Kennzeichnung bilden. Die jeweiligen EADs können auf der Website der → European Organisation for Technical Assessment (EOTA) bezogen werden.

Die nationalen Anwendungsanforderungen werden in der ÖNORM B 4031 und ÖNORM B 4032 geregelt und bilden die Grundlage für eine Produktspezifikation. Nach in Kraft treten der ÖNORM B 4031 und ÖNORM B 4032 werden die nationalen Zulassungen des Bundesministeriums auf Basis der RVS-Richtlinien nicht mehr ausgestellt.

Die nun ausgestellten und somit aufrechten Zulassungen behalten, unter der Bedingung der jährlichen Vorlage der Fremdüberwachung, bis zu der in der Zulassung festgelegten Geltungsdauer (maximal 5 Jahre) ihre Gültigkeit im Sinne eines Eignungs- und Verwendbarkeitsnachweises.

Hinweis

Unter Verweis auf Anmerkung 2 wurden die nationalen Zulassungen für elastischen Belagsdehnfugen des Bundesministeriums eingestellt.

Liste jener Bauprodukte, die vom Bundesministerium zugelassen wurden: