Kein Befähigungsausweis notwendig (Ausnahmen)

Einen Befähigungsausweis benötigen nicht:

  • ausländische Schiffsführer:innen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die nicht unter die Richtlinie 2017/2397/EU (→ EUR-Lex) fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;
  • ausländische Schiffsführer:innen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter die Richtlinie 2017/2397/EU (→ EUR-Lex) fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, der vor dem 18. Jänner 2024 ausgestellt wurde, in dem Ausmaß, wie dies in vor dem 16. Jänner 2018 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist, bis zum 17. Jänner 2032;
  • ausländische Führer:innen von Sportfahrzeugen, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führer:innen von Sportfahrzeugen besitzen;
  • Führer:innen von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
  • Führer:innen von Beibooten von Fahrzeugen soweit sie für Transport-, Rettungs-, Berge- oder Arbeitseinsätze für das Fahrzeug eingesetzt werden;
  • Führer:innen von Motorfahrzeugen für Sport- oder Erholungszwecke mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
  • Schiffsführer:innen von Fahrzeugen des Bundesheeres.

Die Bestimmungen gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.