Frankenmarkt: Erweiterung Geschäftszahl: 2024-0.232.941

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Netz Oberösterreich GmbH; Erweiterung der Schieberstation SS 762 Frankenmarkt (Kühschinken), Erdgas-Hochdruckleitung 076 Zagling – Kühschinken, und der Schieberstation SS 1002 Frankenmarkt (Kühschinken), Erdgas-Hochdruckleitung 100 Puchkirchen – Haidach; Ermittlungsverfahren.

Kundmachung

Die Netz Oberösterreich GmbH plant die Erweiterung der Schieberstation SS 762 Frankenmarkt (Kühschinken) und der Schieberstation SS 1002 Frankenmarkt (Kühschinken) durch Errichtung einer zusätzlichen Verbindungsleitung zwischen den bestehenden Erdgas-Hochdruckleitungen 076 Zagling – Kühschinken und 100 Puchkirchen – Haidach, zur Erhöhung der Versorgungssicherheit.

Die bestehende Schieberstation SS 762 und SS 1002 Frankenmarkt (Kühschinken) stellt einerseits den Endpunkt der Erdgas-Hochdruckleitung 076 Zagling – Kühschinken (DN 500, MOP 70), welche mit einer Gesamtlänge von 4,395 Kilometer im Jahr 2013 errichtet wurde, und andererseits eine Zwischenstation der Erdgas-Hochdruckleitung 100 Puchkirchen – Haidach (DN 800, MOP 70) mit dem Stationsleitungskilometer 17,049 Kilometer, welche mit einer Gesamtlänge von 34,024 Kilometer im Jahr 2012 errichtet wurde, dar. Diese Leitungen sind als Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 im Sinne des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG 2011) eingestuft.

Die geplante zusätzliche Leitungsverbindung soll auf einem Teil des Grundstücks Nummer 2940/2, KG 50026 Stauf, Marktgemeinde Frankenmarkt, errichtet werden. Dieses befindet sich im Eigentum der Energie AG Oberösterreich. Die neu zu errichtende circa 18 Meter lange Verbindungsleitung DN 400 MOP 70 bar (DP 84 bar) soll am bestehenden Areal der Schieberstation verlegt und über eine DN 200 By-Pass-Leitung mit einer manuell zu betätigenden Armatur (H063) in das bestehende Ausblasesystem eingebunden werden. An der Schieberstation soll auch ein Brennwertmessgerät montiert werden für die Brennwertberechnung gemäß Gasmarktmodellverordnung 2020. Die Leitungen sind so ausgelegt, dass die Fahrweise in beide Richtungen erfolgen kann. Die Trasse der bestehenden Erdgas-Hochdruckleitung bleibt unverändert.
Der betroffene Leitungsabschnitt befindet sich in der Marktgemeinde Frankenmarkt, Bezirk Vöcklabruck.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)), BGBl. I Nr. 107/2011, i. d. g. F., i. V. m. den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. 76/1986, i. d. g. F., ist für die Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Netz Oberösterreich GmbH suchte daher mit Schreiben vom 7. Februar 2024 im Namen der Energie AG Oberösterreich sowie im eigenen Namen um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Oberösterreich GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag Netz Oberösterreich GmbH gemäß gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Mittwoch, 8. Mai 2024, 11.00 Uhr,
Servicezentrum der Netz Oberösterreich GmbH,
Salzburgerstraße 14, 4890 Frankenmarkt

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Servicezentrum ein.

In die von der Netz Oberösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt von Frankenmarkt Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 9. April 2024 (PDF, 324 KB)

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch
gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein.

Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 9. April 2024 (PDF, 324 KB)