Ausnahmezulassung für Desinfektionsmittel  Corona

Desinfektionsmittel fallen unter die Gesetzgebung der Biozide und somit unter die Biozidprodukteverordnung. Auf Grund der Gefahr für die öffentliche Gesundheit wurde nun die Ausnahme vom Zulassungsverfahren in Anspruch genommen.

Somit dürfen ab sofort Apotheken und alle berechtigten Unternehmen selbst Desinfektionsmittel herstellen und verkaufen. Auch die Beschränkungen für Lieferanten der für Wirkstoffe verwendeten Alkohole wurde aufgehoben.

Des Weiteren wurde es Unternehmen erlaubt, neben den zugelassenen Produkten auch nicht zugelassene Desinfektionsmittel, die festgelegte Mindestanforderungen an die Inhaltsstoffe einzuhalten haben, auf den Markt zu bringen. Diese Erlaubnis wurde auf Unternehmen eingeschränkt, die über eine Berechtigung zur Herstellung von Desinfektionsmittel verfügen. Damit wird sichergestellt, dass die entsprechenden Unternehmen über gewisse Mindestanforderungen an die Sicherheit bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln verfügen, und diese Unternehmen den Abnehmern der Produkte ausreichend Informationen für die sichere Verwendung zur Verfügung stellen können.

Um die schnelle Verfügbarkeit der Wirkstoffe zu gewährleisten, wurden Beschränkungen für Lieferanten der für Wirkstoffe verwendeten Alkohole aufgehoben. Somit dürfen z. B. nun auch Brennereien Alkohol für die Herstellung der Desinfektionsmittel liefern.

Mit diesen Maßnahmen wird dem Engpass an Desinfektionsmitteln entgegengetreten und die Versorgung gewährleistet.